Freiflächen-PV: Tipps für Pachtverträge

Ein Pachtvertrag für die Nutzung von Flächen zur Photovoltaik kann auf den ersten Blick verlockend erscheinen. Investoren bieten großzügige Pachtpreise von 2.500 bis 4.500 € pro Hektar jährlich sowie eine prozentuale Beteiligung am Stromerlös. Doch bevor man überhastet unterschreibt, sollten einige wichtige Aspekte beachtet werden, insbesondere bei Vertragslaufzeiten von 20 bis 30 Jahren.

Es ist entscheidend, sich Gedanken darüber zu machen, was nach Ablauf der Pachtzeit mit der Fläche geschieht. In der Regel verliert die Fläche ihren Ackerstatus und eine Umwandlung in Grünland könnte ausgleichspflichtig sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass dieser Wertverlust angemessen durch die Pacht kompensiert wird. Es ist ebenfalls ratsam zu überlegen, welche Erträge während dieser Zeit auf den Flächen erzielt werden könnten und ob sich das Geschäft langfristig rentiert.

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Ein weiteres Problem, das beachtet werden sollte, ist die Erbschafts- oder Schenkungssteuer. Im Falle eines Betriebsübergangs aufgrund von Todesfall oder geplanter Übertragung wird die Photovoltaikfläche nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen betrachtet und kann zu erheblichen Erbschaftssteuerbelastungen führen. Um dies zu umgehen, wird häufig eine geringe Beteiligung des Flächeneigentümers an der Betreibergesellschaft der Photovoltaikanlage vereinbart. Es ist jedoch wichtig, die möglichen Auswirkungen aufgrund der Höfeordnung und Ansprüche der sogenannten Miterben zu berücksichtigen. In solchen Fällen ist eine frühzeitige steuerliche und rechtliche Beratung unerlässlich.

Es gibt einige wichtige Faktoren, die bei der Entscheidung für einen Pachtvertrag beachtet werden sollten. Zunächst ist es wichtig zu prüfen, ob die zuständigen Gemeinden die Genehmigung für die Errichtung der Anlage erteilen und einen entsprechenden Bebauungsplan erstellen werden. Ohne diese Zustimmung ist eine Genehmigung nicht möglich.

Des Weiteren sollten potenzielle Pächter darauf achten, dass Projektentwickler Flächen oft im Voraus sichern und dann entweder weiterverkaufen oder die geplanten Projekte nicht weiterverfolgen. Es ist ratsam, grundbuchliche Rechte erst zu gewähren, wenn die Planung einen bestimmten Stand erreicht hat, beispielsweise durch den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans.

Bei der Ausgestaltung des Pachtvertrags sollten die vertraglichen Rechte und Pflichten sowie die Eintragung ins Grundbuch auf die tatsächlich genutzte Fläche beschränkt werden. Es kann auch sinnvoll sein, die genutzte Fläche katasterlich zu vermessen, sobald die Anlage errichtet ist, um sicherzustellen, dass die übrigen Flächen weiterhin genutzt werden können.

Des Weiteren ist es ratsam, die Haftung für die Eignung der Grundstück

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