BVES: Mehr Rechte für Batteriespeicher gefordert

Der Bundesverband Energiespeicher Systeme (BVES) drängt auf eine umfassendere rechtliche Überarbeitung im Zusammenhang mit Batteriespeichern. Nach Ansicht des Verbandes werden doppelte Netzentgelte, Baukostenzuschüsse und das Ausschließlichkeitsprinzip den Ausbau von Batteriespeichern weiterhin behindern. Eine kürzlich erfolgte rechtliche Änderung zum Status von Speichern, die am 1. Juli in Kraft tritt, wird nach Einschätzung des BVES diese Hindernisse nicht beseitigen. Der Gesetzgeber müsse die neue Rechtskategorie nun auch auf das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) anwenden, fordert der BVES.

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Der BVES betont, dass die größten Herausforderungen für den Ausbau von Batteriespeichern bestehen bleiben. Die Einführung einer neuen Rechtskategorie für Energiespeicher zum 1. Juli soll bürokratische und finanzielle Hürden reduzieren. Damit diese juristische Einordnung auch in der praktischen Umsetzung Bedeutung erlangt, sind laut Florian Valentin, Rechtsanwalt und Sprecher der Arbeitsgruppe Energierecht im Vorstand des BVES, zwingend weitere Änderungen im Energierecht erforderlich.

Ein zentraler Aspekt dabei ist die Befreiung von Netzentgelten, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Der BVES fordert eine vollständige Befreiung von Netzentgelten für Energiespeicheranlagen. Gegenwärtig ist diese Befreiung nur bis 2026 gültig, was bereits jetzt negative Auswirkungen auf das Investitionsklima für Großspeicher hat. Der Verband fordert die Abschaffung dieser Fristen und eine entsprechende Neufassung des §118 Absatz 6 des EnWG. Zunächst sollten diese Änderungen jedoch nur Speicher betreffen, die netzdienlich genutzt werden.

Zudem sollte die Regelung auch auf Muli-Use-Anwendungen ausgeweitet werden, sodass netzdienlicher Strom von den Netzentgelten befreit wird. Die Erhebung der erforderlichen Daten stellt laut dem Verband kein Problem dar.

Ein weiteres Problem sind die Baukostenzuschüsse, die die Kosten für Batteriespeicherprojekte in die Höhe treiben. Der BVES hält eine Befreiung von Baukostenzuschüssen für netzdienliche Speicherprojekte angesichts des Ausbaubedarfs für vertretbar. Eine entsprechende Umsetzung ließe sich durch eine einfache Ergänzung im EnWG erreichen, argumentiert der Verband.

Das Ausschließlichkeitsprinzip stellt das dritte Problem dar. Gemäß dieser Regelung wird erneuerbarer Strom für die gesamte restliche Abrechnungsperiode des Jahres als Graustrom betrachtet, wenn ein Speicher auch nur minimal mit Netzstrom geladen wird. Der BVES bemängelt diese Regelung, die dem EEG entstammt. Aus Sicht des Verbandes spricht nichts dagegen, Graustrom und Grünstrom gemeinsam zu speichern. Durch die Verwendung von Strommengenzählern ließe sich eine klare Bilanzierung beider Stromarten ermöglichen. Eine Änderung des §19 des EEG könnte die rechtliche Grundlage dafür schaffen.

BVES-Bundesgeschäftsführer Urban Windelen betont die Notwendigkeit, Energiespeicher als vierte Säule der Energieversorgung durch eine angemessene Regulierung endlich in die Praxis umzusetzen.

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