Immer wieder erreichen uns Anfragen unserer Blogleser, die wir hier nach und nach beantworten. Die obige Frage sendete uns Peer D. Er ist Landwirt und hat seinen Betrieb vor acht Jahren von konventionell auf bio umgestellt. Nun erwägt er, eine Solaranlage auf eine seiner Grünflächen zu stellen, um damit erneuerbaren Strom zu erzeugen und sich somit ein extra Einkommen zu verschaffen. Peer D. fragte uns, welche Voraussetzungen gegeben sein müssten, damit er auf seiner Grünfläche Solarmodule aufstellen könne beziehungsweise dürfe.
Solarenergie ist bedeutsam für Energiewende
Die Bundesregierung hat den Solarbooster gezündet. Endlich. Solarenergie wurde zu einer wichtigen Säule der Energiewende erklärt. Diverse Maßnahmen zum Ausbau der Solarenergie sind mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) auf eine neue gesetzliche Grundlage gestellt worden. In § 2 des Gesetzes „Besondere Bedeutung der Erneuerbaren Energien“ steht jetzt schwarz auf weiß, dass die Erneuerbaren Energien künftig im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Das Zuschreiben dieser Bedeutung ist wichtig, um den Ausbau der Erneuerbaren zu beschleunigen. Denn damit haben sie bei Abwägungsentscheidungen künftig Vorrang vor anderen Interessen.
Photovoltaik in Deutschland
Ein Blick auf die aktuellen Zahlen des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. (BSW Solar) zeigt, wo Deutschland mit der Photovoltaik als Erzeugungstechnologie und -technik bislang steht:
- Demnach lag die Zahl der zum Ende des Jahres 2022 in Deutschland betriebenen Solarstromerzeugungsanlagen (Photovoltaik-Anlagen, PV-Anlagen) bei 2,66 Millionen. Die gesamte PV-Leistung dieser Anlagen betrug zu diesem Zeitpunkt rund 67,5 GigawattPeak (GWP).
- Im Jahr 2022 sind demnach 384.000 Photovoltaik-Anlagen in Betrieb genommen worden. Ihre Leistung liegt bei 7,4 GWP.
- Die im Jahr 2022 neu gemeldete PV-Leistung inklusive der förderfreien PV-Leistung betrug 7,5 GWP.
- Die Zahl der im Jahr 2022 neu gemeldeten Anlagen inklusive förderfreier PV-Anlagen lag bei 383.000.
PV-Freiflächenanlagen: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Eine Ihrer ersten Überlegungen zum Errichten und Betreiben einer PV-Freiflächenanlage ist die: Soll Ihre Anlage
- als staatlich geförderte Anlage
- oder als förderfreie Anlage
betrieben werden? Wenn Sie auf die staatliche Förderung setzen wollen, muss Ihre PV-Freiflächenanlage die Voraussetzungen für diese erfüllen. Wobei Sie auch wissen müssen, dass die photovoltaische Technologie und Technik inzwischen als „marktreif“ betrachtet wird. Das heißt: Der Betrieb einer PV-Freiflächenanlage rechnet sich auch ohne die Förderung aus dem Staatssäckel.
Das EEG 2023 veränderte das Ausschreibungsdesign für Solaranlagen des sogenannten ersten Segments, zu dem Freiflächen-Anlagen zählen. Zudem brachte es höhere Ausschreibungsvolumina für diese. Demnach gilt für PV-Freiflächenanlagen jetzt, dass
- kleinere Anlagen (bis zu 1 Megawatt, MW), gesetzlich gefördert werden.
- größere Anlagen (mehr als 1 MW) in die Ausschreibung „erstes Segment“ kommen.
- sogenannte Bürgerenergie-Anlagen mit einer Größe von bis zu 6 MW gesetzlich gefördert werden.
Erfüllt Ihre Freifläche die Voraussetzungen für die Förderkulisse?
Ist Ihre Entscheidung für oder gegen die staatliche Förderung gefallen? Dann sollten Ihre nächsten Überlegungen dem Grundstück gelten, das als künftiger Standort für die PV-Freiflächenanlage vorgesehen ist.
Das EEG 2023 brachte mit seinem § 37 „Gebote für Solaranlagen“ auch Änderungen an der sogenannten Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen mit sich.
- Die wohl wichtigste davon ist die: Der Gesetzgeber erweiterte die Flächenkulisse für förderfähige Freiflächenanlagen in den Ausschreibungen und im Rahmen der gesetzlichen Vergütung.
- Darüber hinaus gewährte er den Bundesländern mit der Erweiterung der Definition des Begriffs „benachteiligte Gebiete“ um die aktuellste EU-Verordnung zusätzliche Möglichkeiten, Acker- und Grünlandflächen für die Ausschreibungen in ihrem Landesgebiet auszuweisen.
- Freiflächenanlagen, die auf „sonstigen“, förderfähigen Flächen errichtet werden sollen, dürfen Sie nicht auf entwässerten, landwirtschaftlich genutzten Moorboden stellen.
- Die Seitenstreifen (auch Randstreifen genannt) längs an Autobahnen und Schienenwegen wurden auf 500 Meter (m) gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn ausgeweitet. Und der 15-m-Freihaltestreifen (eingeführt mit EEG 2021) entfällt.
- Neuerdings dürfen Sie schwimmende PV-Anlagen (Floating-PV) gemäß § 3 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) auf künstlichen Gewässern oder gemäß § 3 Nr. 5 des WHG auf einem erheblich veränderten Gewässer installieren – zum Beispiel auf Baggerseen, Tagebauseen oder auf Hafengewässern. Wobei wasserrechtliche Belange nach § 36 Absatz 3 des WHG zu beachten sind. Demzufolge darf die PV-Freiflächenanlage weder in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, noch in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.
- Das EEG 2023 änderte auch den Status „besonderer“ Freiflächenanlagen (Agri-PV, Parkplatz-PV und Moor-PV). Die waren bislang nur gemäß der Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) als Anlagenkombination förderfähig. Jetzt sind PV-Freiflächenanlagen förderfähig, die entsprechend der Festlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) ausgelegt und errichtet werden:
- auf Ackerflächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitigem Nutzpflanzenanbau auf derselben Fläche (Agri-PV),
- auf Flächen, die kein Moorboden sind, mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung mit Dauerkulturen oder mehrjährigen Kulturen auf derselben Fläche (Agri-PV),
- auf Grünland, das kein Moorboden ist, bei gleichzeitiger landwirtschaftlicher Nutzung als Dauergrünland und das nicht in einem naturschutzrelevanten Natura-2000-Gebiet liegt,
- auf Parkplatzflächen,
- auf Moorböden, die entwässert und landwirtschaftlich genutzt worden sind, wenn die Flächen mit Errichtung der PV-Freiflächenanlage dauerhaft wiedervernässt werden.
Das bedeutet: Neben Floating-PV-Anlagen sind jetzt auch besondere Anlagen ausdrücklich Teil der Förderkulisse nach EEG 2023 – sowohl bei Ausschreibungen als auch bei der gesetzlichen Vergütung für Solaranlagen bis 1 MW Leistung. Gut zu wissen ist zudem, dass Sie bei Moor-PV und Agri-PV im Rahmen der Ausschreibungen mit einem extra Bonus auf den erzielten Preis rechnen können – den es bei Floating-PV und Parkplatz-PV nicht gibt. Aber: Den erwähnten Bonus bekommen Sie für Agri-PV nur, wenn Sie die Solarmodule Ihrer Anlage insgesamt in sogenannter lichter Höhe von 2,10 m aufgeständert haben. Der Bonus für Moor-PV liegt bei 0,5 Eurocent pro Kilowattstunde (ct/kWh), der degressive Bonus für Agri-PV variiert mit dem Kalenderjahr: Im laufenden Jahr 2023 liegt er bei 1,2 ct/kWh, 2024 bei 1 ct/kWh, 2025 bei 0,7 ct/kWh und in den Jahren 2026 bis 2028 bei 0,5 ct/kWh.
Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.
Hat Ihre freie Fläche das Zeug zur Solarfläche?
Wenn Sie eine PV-Anlage auf freier Fläche planen, sollten Sie wissen, welche Voraussetzungen Ihre Fläche dafür erfüllen muss.
Damit Sie mit Ihrer PV-Freiflächenanlage einen Solarstromertrag erzielen, der sich auch wirtschaftlich rechnet, muss die Fläche so in der Landschaft liegen, dass ein Maximum der dortigen Sonneneinstrahlung auch tatsächlich die Solarmodule mit den Solarzellen erreicht. Dazu müssen Sie die Module optimal zur Sonne ausrichten und gegebenenfalls auch neigen. Beachten Sie dabei, dass die Sonne ihren Stand am Himmel im Laufe des Tages und der Jahreszeiten wechselt. Moderne PV-Freiflächenanlagen können dem jeweiligen Sonnenstand automatisch folgen – informieren Sie sich unbedingt zu nachfolgenden PV-Anlagen und Tracker-Systemen. Zudem müssen Sie dafür sorgen, dass Ihre PV-Freiflächenanlage unverschattet ist und es auch über die mindestens 20 Jahre Laufzeit bleibt. Schatten werfende Berge, Gebäude, Bäume und Sträucher sollten Sie für einen maximalen Solarertrag möglichst ausschließen.
Ist Ihre Solarfläche anschlussfähig?
Selbstverständlich braucht Ihre PV-Freiflächenanlage einen wirtschaftlich machbaren Anschluss ans öffentliche Stromnetz. Hier ist auch an die benachbarten Grundstücke zu denken: Würde eine zu verlegende Anschlussleitung ausschließlich auf Ihren Flächen verlegt werden müssen oder müsste diese auch über fremden Grundstücksbesitz verlaufen? In diesem Fall wären die Bedingungen dafür zu klären.
Wie groß sollte die Solarfläche sein?
Diese Frage beantworten wir Ihnen ausführlich in unserem Blogbeitrag „Wie groß muss ein Solarpark sein?“ Deshalb an dieser Stelle nur ganz kurz: 2 Hektar (ha).
Genehmigung für die PV-Freiflächenanlage: ja oder nein?
Ihre PV-Freiflächenanlage gilt vor dem Gesetz als Baumaßnahme. Damit unterliegt das Vorhaben dem geltenden Baurecht – und braucht eine Baugenehmigung. Das Baurecht ist in der föderativ angelegten Bundesrepublik Deutschland Sache der Bundesländer. Es kann von Bundesland zu Bundesland variieren. Deshalb raten wir Ihnen dringend, sich vorab mit dem für Sie zuständigen Bauamt abzustimmen, um Ihre PV-Freiflächenanlage ordnungsgemäß zu errichten.
Um Ihre PV-Freiflächenanlage bauen zu können, müssen Sie in der Regel den in Ihrer Gemeinde, die hier als Standortgemeinde gilt, üblichen Genehmigungsprozess durchlaufen.
Zunächst muss Ihre Gemeinde Ihr Grundstück im zugehörigen Flächennutzungsplan als „Sondergebiet Solar“ oder ähnlich ausweisen. Ist dies (noch) nicht der Fall, ist eine Planänderung erforderlich. Außerdem brauchen Sie Baurecht auf der künftigen PV-Freifläche – das gibt Ihnen ein Bebauungsplan.
Wichtig: Die Bauleitplanung liegt regelmäßig in den Händen der Standortgemeinde. Demzufolge ist es deren Aufgabe, die Raumbedeutsamkeit und die Umweltverträglichkeit Ihres PV-Freiflächenanlage-Vorhabens zu prüfen. Dabei muss sie sämtliche Belange der Gemeindemitglieder und aller Träger öffentlicher Belange (Behörden) berücksichtigen.
Um eine Entscheidung pro oder contra Ihre PV-Freiflächenanlage zu fällen, ist die geplante Anlagengröße, der dafür nötige Flächenverbrauch und die zu installierende Technik von Bedeutung. Ebenso spielt der sogenannte Grünordnungsplan des Bauherrn eine Rolle, der darüber informiert, wie Ihre PV-Freiflächenanlage in die Landschaft integriert und diese dabei ökologisch aufgewertet werden soll. Haben alle am Vorhaben beteiligten Akteure sich dazu geäußert, kann die Standortgemeinde den Bebauungsplan verabschieden und Ihnen die Baugenehmigung für die PV-Freiflächenanlage erteilen.
Verbesserte baurechtliche Rahmenbedingungen für PV-Freiflächenanlagen im sogenannten Außenbereich beschleunigen Baureifmachung
Um den Solarausbau zu beschleunigen, setzte die Bundesregierung auch Änderungen im Baurecht um: Seit Jahresbeginn 2023 ist das „Gesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht“ in Kraft. Es bringt auch eine Ergänzung des § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Diese besagt, dass PV-Freiflächenanlagen auf die Liste privilegierter Vorhaben des § 35 Abs. 1 BauGB kommen, wenn sie auf einen Seitenstreifen von Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes nach § 2b AEG gestellt werden und bis zu 200 Meter (m) von diesen entfernt stehen.
Mit dieser Privilegierung will der Gesetzgeber das bislang meist lange Verfahren zum Aufstellen eines Bebauungsplanes verkürzen. Die Hintergründe dafür erklären wir Ihnen in unserem Blogbeitrag „PV-Freiflächenanlagen: Das bringt der neue § 35 Absatz 1 BauGB für Solarparks“ ausführlich.