PV-Freiflächenanlagen: Das bringt der neue § 35 Absatz 1 BauGB für Solarparks

DasBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) legte Anfang Mai 2023seine „Photovoltaik Strategie. Handlungsfelder und Maßnahmen für einen beschleunigtenAusbau der Photovoltaik“ vor. Ihr findet das 45-seitige Strategiepapier hierauf der Internetseite des BMWK.

DasBMWK schreibt in seinem Strategiepapier, dass die Photovoltaik als Technologiezur Solarmstromerzeugung einer der günstigsten Energieträger sei und damit zuden wichtigsten Stromerzeugungsquellen der Zukunft gehöre. Deshalb müsse derjährliche Ausbau der Photovoltaik von gut 7 Gigawatt (GW) im Jahr 2022innerhalb weniger Jahre auf 22 GW verdreifacht werden.

Inseinem auch kurz PV-Strategie genannten Papier skizziert das BMWK elfHandlungsfelder mit einem „Bündel an Maßnahmen“, die den Ausbau der PVerleichtern und beschleunigen sollen. Für jedes Handlungsfeld zeige diePV-Strategie Zielbilder, schon umgesetzte Maßnahmen und nächste Schritte auf.Das erste Handlungsfeld heißt: „Flächenanlagen stärker ausbauen“ – und damitsind wir direkt bei unserem Thema.

Freiflächenanlagen stärker ausbauen –Vision für 2023 und strategisches Ziel

AlsVision für die PV-Freiflächenanlagen im Jahr 2035 formuliert das BMWK in seinerPV-Strategie:

„PV-Freiflächenanlagen sinddie günstigste Stromerzeugungstechnologie. Flächenkonkurrenzen wird durchintelligente Konzepte und Innovationen vorgebeugt. Biodiversitäts-Solarparks,die neue Lebensräume für die Tier- und Pflanzenwelt schaffen, sind ebensoStandard wie Agri-PV in der Landwirtschaft.“

Das strategischeZielbild für den PV-Freiflächen-Ausbau lautet:

„Rund 11 GWPV-Freiflächenanlagen werden ab 2026 pro Jahr zugebaut, wie im EEG 2023angelegt. Davon wird sukzessive auch ein zunehmender Teil von ungefördertenFreiflächenanlagen erbracht. Damit erfolgt die Hälfte des künftigen Zubaus aufFreiflächen, wobei bevorzugt bereits vorbelastete oder versiegelte Flächenerschlossen sowie hinsichtlich der Landwirtschaft weniger geeignete Flächenoder intelligente Konzepte zur Reduzierung der Flächenkonkurrenz verwendetwerden. Zur Erreichung der Ausbauziele sind zentrale Maßnahmen zurBeschleunigung des Zubaus sowie zur Erweiterung der Flächenkulisse notwendig. Ziele des BMWK sind daher unteranderem Anpassungen bei den benachteiligten Gebieten, die weitere Stärkung vonbesonderen Solaranlagen wie schwimmende PV-Anlagen oder Agri-PV-Anlagen, diedeklaratorische Öffnung von Industrie- und Gewerbegebieten sowieBiodiversitäts-PV-Anlagen auf temporär aus der Bewirtschaftung genommenenlandwirtschaftlichen Flächen. Darüber hinaus ist es gesamtwirtschaftlichnotwendig, Fertigungskapazitäten in nationaler oder europäischer Produktion zuschaffen.“

Bereits ergriffene Maßnahmen zurBeschleunigung des PV-Ausbaus

Bislangseien dem BMWK zur Zielerreichung folgende Maßnahmen umgesetzt worden:

·      Anpassung der Förderhöhe fürFreiflächenanlagen in der Festvergütung und Anpassung der Höchstwerte in denAusschreibungen: Die Förderhöhe sei demBundesministerium zufolge angepasst, die Degression ausgesetzt worden. DasErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) biete demnach mit seinerVerordnungsermächtigung eine Möglichkeit zur Korrektur, falls die Förderhöhennicht zum Kostenniveau passen würden. Im Bereich der Höchstwerte verfüge dieBundesnetzagentur (BNetzA) über eine Festlegungskompetenz, von der sie bereitsGebrauch gemacht habe, schreibt das BMWK.

·      Erweiterungder Flächenkulisse für PV-Freiflächenanlagen im EEG: DieSeitenrandstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, auf denenPV-Anlagen errichtet werden könnten, seien von 200 auf 500 m erweitert worden.Bei benachteiligten Gebieten sei jetzt sowohl die alte als auch die neudefinierte Flächenkulisse zugelassen und es kämen neue Kategorien wie Agri-PV,Parkplatz-PV, Floating-PV und entwässerte landwirtschaftliche Flächen aufdauerhaft wieder zu vernässenden ehemaligen Moorböden (sogenannte Moor-PV)hinzu. Zudem gäbe es noch einen Bonus in den Ausschreibungen, den bestimmteAgri-PV- sowie Moor-PV-Anlagen wegen ihrer höheren Kosten erhalten würden, umwettbewerbsfähig zu sein.

·      Errichtung und Betrieb vonEE-Anlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen deröffentlichen Sicherheit: Mit der Neuregelung im EEG2023 würden alle erneuerbaren Energieanlagen als vorrangiger Belang in dieSchutzgüterabwägungen, beispielweise im Rahmen der denkmalfachlichen Prüfung,eingebracht. Konkret hätten PV-Freiflächenanlagen damit in der Regel Vorrangvor den Belangen des Denkmalschutzes, erklärt das BMWK.

·      Verbesserung derRahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Baurecht: Die eingeschränkte Außenbereichsprivilegierung von Vorhaben zurNutzung der solaren Strahlungsenergie in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB habe man maßvollerweitert. Damit privilegiere man PV-Freiflächenanlagen auf den sogenanntenSeitenstreifen, die längs von Autobahnen und mindestens zweigleisig ausgebautenSchienenwegen des übergeordneten Netzes in einer Entfernung von bis zu 200Metern im Außenbereich lägen.

·      Zeitweise Erhöhung dermaximalen Gebotsgröße: Zur kurzfristigenBeschleunigung des Ausbaus von PV-Anlagen habe der Gesetzgeber die maximaleGebotsgröße für Ausschreibungen im Jahr 2023 von 20 auf 100 Megawatt (MW)erhöht. Diese Maßnahme ermögliche laut dem BMWK auch eine entsprechendeErweiterung bereits bestehender Anlagen.

·      Vereinbarkeit desPV-Freiflächenausbaus mit dem Naturschutz: DieKommunen könnten bei der finanziellen Beteiligung von geförderten wieungeförderten Freiflächenanlagen naturschutzfachliche Vorgaben machen.

WieSie sehen, zählt die erweiterte Außenbereichsprivilegierung von Vorhaben zurNutzung der solaren Strahlungsenergie in § 35 Absatz 1 Nummer 8 BauGB zu denbereits umgesetzten Maßnahmen. Was diese Maßnahme bringt, schauen wir uns imFolgenden näher an.

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Was heißt: „erweiterteAußenbereichsprivilegierung von Solarparks an Autobahnen und Schienenwegen“?

DasGesetz zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbarenEnergien im Städtebaurecht vom 4. Januar 2023 trat am 11. Januar 2023 in Kraft(siehe auch Bundesgesetzblatt(BGBl) 2023 I Nr. 6).

Dankder Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses enthält es eineErgänzung des § 35 Absatz 1 BauGB (siehe Bundestag-Drucksache 20/4704). Demnachwerden Solarparks in die Liste der privilegierten Vorhaben des § 35 Abs. 1BauGB aufgenommen,

·      die sich auf einer Fläche entlangvon Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen des übergeordneten Netzes nach§ 2b AEG

·      und in einer Entfernung zu diesen von bis zu200 m befinden.

Artikel 1 des Gesetzes zur sofortigen Verbesserungder Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht beschlossder Bundestag so:

Artikel 1

Änderung desBaugesetzbuchs

DasBaugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. IS. 3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl.I S. 1726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

...

3. § 35 wirdwie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient

a)    in, an und auf Dach- und Außenwandflächen vonzulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulichuntergeordnet ist, oder

b) auf einerFläche längs von

aa) Autobahnen oder

bb) Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des AllgemeinenEisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen

und in einerEntfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand derFahrbahn.“

b) In Absatz 5Satz 2 erster und zweiter Halbsatz werden jeweils die Wörter „Absatz 1 Nummer 2bis 6“ durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b“ ersetzt.

 

Was bringt der geänderte Gesetzestext konkret?Er macht:

Schlussmit langatmigen Bebauungsplanaufstellungsverfahren – zumindest teilweise!

DieseNeuregelung stelle lautNiklas Fietz von der Wirtschaftskanzlei Görg einepartielle Abkehr vom bisherigen langatmigen Bebauungsplanaufstellungsverfahrendar. Sie habe demnach das Potential, die öffentlich-rechtlicheBaureifmachung von Solarparks erheblich zu beschleunigen.

Exkurs: Was heißt Baureifmachung?

Der Begriff Baureifmachung umfasstsämtliche Maßnahmen, die ergriffen werden müssen, um ein Grundstück in einenbebaubaren Zustand zu versetzen. Dazu gehören unter anderem:

·      dasEntfernen von gegebenenfalls auf dem Grundstück befindlichem Abfall, Müllund Schrott, von (maroden) Bäumen und Hecken, von alten Gebäuden, Fäkalgrubenvom Grundstück,

·      das Planieren, der Abbruch, die Aufschüttung unddie Räumung des Grundstücks,

·      die Versorgung mit Strom und Wasser und derAnschluss an Abwasserkanäle,

·      das Schaffen einer Zufahrtsmöglichkeit

·      und die Absicherung vor schädlichenUmwelteinflüssen.

DasVerfahren bis zum Erteilen der Baugenehmigung wird beschleunigt

Fietzführt aus, dass für die öffentlich-rechtliche Realisierung aller Solarparks imAußenbereich bislang das Aufstellen eines Bebauungsplans nötig gewesen sei –was mitunter sehr lange gedauert habe, weil an dem Vorgang sowohl die Öffentlichkeitals auch Behörden beteiligt seien. Zudem habe man auf die politischenMehrheitsverhältnisse im jeweiligen Gemeinderat Rücksicht nehmen müssen.

Denrechtlichen Hintergrund für das Erfordernis eines Bebauungsplans erklärt derRechtsanwalt Niklas Fietz so: Bislang hätte sich die Zulässigkeit vonSolarparks im Außenbereich ohne Bebauungsplan nur nach § 35 Abs. 2 BauGB gerichtet.Dies hätte im Ergebnis häufig dazu geführt, dass Solarparks ohne Aufstelleneines Bebauungsplans im Außenbereich unzulässig gewesen wären.

Mitder Gesetzänderung habe der Gesetzgeber zumindest Solarparks entlang vonAutobahnen und Schienenwegen als privilegierte Vorhaben in § 35 Abs. 1 BauGBaufgenommen. Damit seien Solarparks an diesen Standorten grundsätzlichbauplanungsrechtlich zulässig, vorausgesetzt, ihnen stünden keine öffentlichenBelange entgegen. Dies wiederum führe dazu, dass in der Regel keinBebauungsplan erforderlich sei, um eine Genehmigungsfähigkeit dieser Solarparksherbeizuführen.

Denndank dem geänderten § 35 Absatz 2 BauGB ließen sich Baugenehmigungen jetzt grundsätzlichunmittelbar beantragen. Damit entfalle ein wesentlicher Zeit- und Kostenfaktorbis zum Erreichen der öffentlich-rechtlichen Zulässigkeit des Solarparks.

Bebauungsplanverfahren läuftschon? Es kann sich lohnen, dieses zu beenden!

Tipp vom Rechtsanwalt: Jenach Einzelfall, so erklärt der Rechtsanwalt weiter, sei es jetzt möglich – undaus Zeit- und Kostengründen gegebenenfalls sogar ratsam –, ein schoneingeleitetes Bebauungsplanverfahren für Solarparks längs von Autobahnen undSchienenwegen einzustellen und direkt einen Bauantrag einzureichen.

Zudemsei das Umsetzen eines Solarparkprojekts auf den sogenannten Seitenstreifenentlang von Autobahnen und Schienen nicht mehr von der Zustimmung desGemeinderates abhängig. Stattdessen hätten die jeweiligen Projektträger dankder Privilegierung einen Anspruch darauf, dass ihnen eine Baugenehmigungerteilt werde, vorausgesetzt, sie erfüllen aller Voraussetzungen.

ÖffentlicheBelange, die berücksichtigt werden müssen

NiklasFietz weist ausdrücklich darauf hin, dass die Privilegierung von Solarparks anden genannten Standorten jedoch nicht zwangsläufig zu einerGenehmigungsfähigkeit derselben führe. Vielmehr seien weitere öffentlicheBelange im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen. Denn diese könnten dasSolarparkvorhaben im Einzelfall unzulässig machen. Diesen Umstand erklärt Fietzbeispielhaft:

·      Demnach würden die Gemeinden dieGebiete längs der Autobahnen und Schienenwege in ihren bestehendenFlächennutzungsplänen (FNP) regelmäßig als landwirtschaftliche Flächen ausweisen.Der Rechtsanwalt weist darauf hin, dass Darstellungen in FNP nach derRechtsprechung aber nur dann privilegierten Vorhaben entgegengehalten werdenkönnten, wenn diese Darstellungen qualifizierte Standortzuweisungen träfen. Ebendas sei beim Ausweisen als landwirtschaftliche Flächen in aller Regel nicht derFall. Deshalb könne man Darstellungen in FNP den Solarparks an Autobahnen undbestimmten Schienen nicht entgegenhalten.

·      Daneben dürften nach § 9 desBundesfernstraßengesetzes (FStrG) sogenannte Hochbauten – zu denen Fietzzufolge auch Solarparks zählen würden – innerhalb einer Anbauverbotszone von 40m entlang von Autobahnen nicht errichtet werden. Damit verringere sich dieprivilegierte Fläche längs von Autobahnen grundsätzlich von 200 m auf 160 m,wobei unter Umständen eine Ausnahme von diesem Verbot erteilt werden könne. DemBau von Anlagen, die bis zu 100 m entfernt von der Autobahn errichtet werdensollen, müsse demnach das Fernstraßen-Bundesamt zustimmen.

·      Außerdem sei das Natur- undArtenschutzrecht weiterhin einzuhalten.

·      Rechtsanwalt Fietz schreibtweiter, dass es sich bei großen PV-Freiflächenanlagen unter Umständen um sogenannteraumbedeutsame Vorhaben handeln könne. Das bedeute, dass auch gecheckt werdenmüsse, ob die Solarparks Zielen der Raumordnung widersprechen würden.

Tipp vom Rechtsanwalt: Öffentliche Belange wiediese hier aufgelisteten könnten Fietz zufolge begründen, dass man nach wie vorein Bebauungsplanverfahren durchführe, um auf Nummer sicher (hier:rechtssicher) zu gehen. Deshalb rät der Rechtsanwalt, dass man sich vor dem Einreichendes Bauantrags und dem Aufgeben des Bebauungsplanverfahrens mit der zuständigenBauaufsichtsbehörde abstimme.

Fazit: Das bringt die Privilegierungvon Solarparks nach § 35 Absatz 1 BauGB Flächenbesitzern

Indemder Gesetzgeber Solaranlagen, übrigens Photovoltaik-Anlagen zurSolarstromerzeugung ebenso wie Solarthermie-Anlagen zur Solarwärmeerzeugung, ineiner Entfernung von 200 m längs von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen privilegierte,erweiterte er die Flächenkulisse für Solaranlagen im Außenbereich erheblich.Zugleich begrenzte er die Erweiterung so, dass keine Flächenkonkurrenz zuanderen Interessenten an Außenbereichsflächen, insbesondere zur Landwirtschaft,imgroßen Stil befürchtet werden müsse. Denndiese Flächen unterlägen ohnehin optischen und akustischen Belastungen, sodasseine Belegung mit Solaranlagen auch unter Umweltgesichtspunkten vertretbarscheine, schreibt Dr. Helmut Bröll auf haufe.de.

Zugleichschuf der Gesetzgeber mit der Privilegierung von Solaranlagen im Außenbereicheine neue Möglichkeit, um die öffentlich-rechtliche Baureifmachung zubeschleunigen. Das bislang erfahrungsgemäß sehr zeitaufwendigeBebauungsplanaufstellungsverfahren kann für diese Flächen in der Regel künftigentfallen. Das erspart den am Projekt Beteiligten Zeit, Arbeit und Kosten.

Jenach Einzelfall lassen sich sogar schon laufende Aufstellungsverfahren einstellen– und stattdessen direkt Baugenehmigungsanträge einreichen. Wobei man diese Entscheidungnicht voreilig treffen sollte, da im Einzelfall andere Belange wie dasRaumordnungsrecht gegen den Bau des Solarparks sprechen können.

Besitzersolcher Flächen im Außenbereich hatten es bisher schwer, diese mit Solaranlagenzu bestücken – sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich. Das ändert derGesetzgeber mit der Privilegierung. Somit sind die Flächen leichter alsStandort zur Solarenergieerzeugung nutzbar, in Eigenregie oder überFlächenverpachtung.

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