Landwirtschaftsflächen verpachten: Erbschaftssteuer 2025 – das müssen Sie jetzt wissen!

Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen ist für viele Landwirtinnen und Landwirte eine wichtige Einkommensquelle. Entsprechend hoch ist der Anteil gepachteter Flächen an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in Deutschland: rund 60 Prozent. So ein Pachtvertrag bindet die Pachtparteien oft über viele Jahre – bei einer Solarpacht sogar noch viel länger als bei einer Agrarpacht. Deshalb sollten Sie sich als Flächeneigentümerin und Flächeneigentümer auch mit dem Thema Erbschaft beschäftigen.

Was passiert mit verpachteten Flächen, wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt wird? Und welche Auswirkungen hat die Verpachtung auf die Erbschaftssteuer? Antwort auf diese und weitere Fragen rund ums Vererben verpachteter Landwirtschaftsflächen, sowohl zur landwirtschaftlichen als auch zur energiewirtschaftlichen Nutzung, liefern wir Ihnen hier.

Was erwartet Sie in diesem Artikel? - Antworten auf diese Fragen:

Was ist eine Erbschaft – was ist eine Schenkung?
• Wie unterscheiden sich Erbschaft und Schenkung?
• Wann ist eine Schenkung sinnvoll?
• Wie funktionieren Steuervergünstigung und Verschonung im Erbschaftsrecht?
• Welche Verschonungsregeln gelten bei der Erbschaft von landwirtschaftlichen Betrieben mit Pachtflächen agrar und solar?
• Greift die Verschonung auch bei Vererbung von Pachtflächen für Solarparks?

Das Verpachten ist eine Möglichkeit, anderen Ihre landwirtschaftlichen Flächen gegen ein Entgelt, den Pachtzins, kurz: die Pacht, zu überlassen. Zweck der Überlassung kann

• eine Agrarpacht sein, in deren Rahmen die Pachtfläche landwirtschaftlich bewirtschaftet wird (Ackerbau, Tierhaltung).
• eine Solarpacht sein, in deren Rahmen die Pachtfläche zum Standort einer großen Photovoltaikanlage wird, die auch PV-Freiflächenanlage oder Solarpark genannt wird. Mit der Anlage wird in großem Stil erneuerbarer Solarstrom aus der Sonnenenergie (Lichtenergie) gewonnen.

Lesen Sie dazu auch unseren Blogbeitrag:
„Pachteinnahmen 2025: Agrarpacht und Solarpacht im Vergleich (10 Unterschiede auf einen Blick)“

Grafik: DBV

Der deutsche Pachtmarkt 2025: Mehrheit der landwirtschaftlichen Flächen ist nicht im Eigenbesitz

Die Ergebnisse der Agrarstrukturerhebung 2023 zeigen, dass von insgesamt 16,6 Millionen Hektar (ha) landwirtschaftlich genutzter Fläche in Deutschland:

9,9 Millionen ha (etwa 60 Prozent) gepachtet
• 6,4 Millionen ha (rund 38 Prozent) im Eigenbesitz bewirtschaftet
• 276.800 ha (knapp 2 Prozent) unentgeltlich zur Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt

Gut zu wissen: Aufgrund der historischen Entwicklungen gibt es beim Flächenverpachten deutliche Unterschiede zwischen West- und Ostdeutschland.

Regionale Unterschiede: Pachtflächen im Westen nehmen zu, im Osten ab

Während in Westdeutschland der Anteil der Pachtflächen zwischen den Jahren 2013 und 2023 von knapp 55 auf 57 Prozent gestiegen ist, zeigte sich in Ostdeutschland eine gegenteilige Entwicklung: Hier sank der Pachtflächenanteil im selben Zeitraum von 71 auf etwa 66 Prozent.

Große Unterschiede beim Pachtflächenanteil in den einzelnen Bundesländern

Der Anteil der Pachtflächen an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche unterscheidet sich auch von Bundesland zu Bundesland erheblich. Im Jahr 2023 lag der Wert zwischen 52 Prozent in Bayern und 75 Prozent in Thüringen.

Auch die Betriebsgröße beeinflusst die Verpachtung

Auch die Größe der landwirtschaftlichen Betriebe macht einen Unterschied beim Anteil der Pachtflächen an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche Deutschlands:

Kleine Betriebe (weniger als 20 ha): 30 Prozent der Fläche werden gepachtet
Mittlere Betriebe (50 bis 100 ha): 57 Prozent Pachtanteil
Große Betriebe (mehr als 500 ha): 67 Prozent der Flächen sind gepachtet

Diese Zahlen zeigen Ihnen auch, dass größere landwirtschaftliche Betriebe stärker auf Pachtflächen angewiesen sind als kleinere Höfe.

Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.

Das müssen Sie 2025 zur Erbschaftssteuer für landwirtschaftliche Pachtflächen wissen

Wird Vermögen in Form einer Erbschaft oder Schenkung übertragen, fällt in Deutschland die Erbschaftsteuer an. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gibt es jedoch besondere Steuervergünstigungen – vor allem, um die Fortführung des Betriebes zu erleichtern.

Bevor wir Ihnen diese im Einzelnen vorstellen, stellen wir jedoch zuerst einmal die beiden Begriffe Erbschaft und Schenkung einander gegenüber:

Erbschaft oder Schenkung – den Unterschied sollten Sie unbedingt kennen!

Die Begriffe Erbschaft und Schenkung beschreiben zwei verschiedene Wege, wie Sie Ihr Vermögen auf jemand anderes übertragen können. Beide Möglichkeiten unterliegen der geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuer, die in Deutschland im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt ist.

Erbschaft – Vermögensübergang nach dem Tod

Eine Erbschaft bezeichnet den Vermögensübergang nach dem Tod einer Person. Wer etwas erbt, wird rechtlich als Erbin oder Erbe bezeichnet. Dabei geht das gesamte Vermögen der verstorbenen Person (die sogenannte Erblasserin beziehungsweise der sogenannte Erblasser) automatisch auf die Erbin beziehungsweise auf den Erben über – einschließlich aller Rechte, aber auch aller Schulden.

Das macht eine Erbschaft aus:

• Die Erbenden treten die Rechtsnachfolge der oder des Verstorbenen an
• Die Erbschaft kann eine einzelne Person oder mehrere Personen erhalten
• Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge (zum Beispiel Ehepartnerin bzw. Ehepartner, Kinder, Enkelin bzw. Enkel)
• Die Erbschaft kann von den Erbenden entweder angenommen oder ausgeschlagen werden

Beispiel aus der Praxis:
Ein Landwirt verstirbt und hinterlässt seinen Bauernhof seinem Sohn. Dieser wird automatisch neuer Eigentümer – er tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein.

Schenkung – Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Eine Schenkung dagegen ist eine unentgeltliche Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten. Im Gegensatz zur Erbschaft geschieht die Schenkung freiwillig und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt.

Das macht eine Schenkung aus:

• Die oder der Schenkende gibt freiwillig Vermögen an eine andere Person ab
• Die oder der Beschenkte muss der Schenkung zustimmen, damit diese wirksam wird
• Schenkungen sind oft steuerlich begünstigt, da Freibeträge alle 10 Jahre neu genutzt werden können
• Eine Schenkung kann an Bedingungen geknüpft sein, beispielsweise ein Wohnrecht für die oder den Schenkenden

Beispiel aus der Praxis:
Eine Landwirtin schenkt ihrer Tochter noch zu Lebzeiten ihren Hof. Diese wird sofort Eigentümerin, ohne dass eine Erbschaft nötig ist.

Erbschaft vs. Schenkung – wichtige Unterschiede auf einen Blick

Merkmal Erbschaft Schenkung
Zeitpunkt Nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers Zu Lebzeiten der bzw. des Schenkenden
Steuerliche Behandlung Erbschaftsteuer je nach Verwandtschaftsgrad Schenkungsteuer, aber Freibeträge erneuern sich alle 10 Jahre
Entscheidungsfreiheit Oft durch gesetzliche Erbfolge geregelt Schenkende bzw. Schenkender entscheidet frei
Übergang von Vermögen Automatisch auf die Erbin bzw. den Erben Mit einem Vertrag oder einer Schenkungserklärung

Wann ist eine Schenkung für Sie sinnvoll?

Schenkungen werden oft genutzt, um Steuern zu sparen, da Erbinnen und Erben alle 10 Jahre Freibeträge erneut nutzen können. So kann Vermögen schrittweise übertragen werden, anstatt es auf einmal zu vererben und möglicherweise hohe Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.

Tipp:
Wer größere Vermögen besitzt, sollte frühzeitig mit der Nachfolgeplanung beginnen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer bei Erbschaft und Schenkung von landwirtschaftlichen Betrieben

Gemäß § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) können Erbinnen und Erben von landwirtschaftlichen Betrieben unter bestimmten Voraussetzungen einen sogenannten Verschonungsabschlag erhalten. Das bedeutet, dass ein Teil des geerbten Vermögens steuerfrei bleibt – er wird von der Steuer „verschont“.

So wirkt sich eine Verpachtung auf die Erbschaftsteuer aus

Die Art der Verpachtung beeinflusst, ob und in welchem Umfang Sie von Steuervergünstigungen profitieren können:

Verpachtung der Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung:
Wenn Sie Ihre Flächen verpachten und die Pächterin oder der Pächter diese weiterhin landwirtschaftlich nutzt, bleibt der Betrieb grundsätzlich begünstigt.
Wichtig: Der Betrieb sollte als Ganzes verpachtet werden, nicht nur einzelne Flächen – das beeinflusst die steuerliche Bewertung.

Verpachtung der Fläche als Standort für einen Solarpark:
Entscheiden Sie sich stattdessen, Ihre Flächen für die Errichtung eines Solarparks zu verpachten, ändert sich die Nutzung der Flächen grundlegend – weg von landwirtschaftlicher hin zu energiewirtschaftlicher Hauptnutzung.
In solchen Fällen gelten die Flächen nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen und verlieren die Steuervergünstigungen. Das kann zu einer höheren steuerlichen Belastung führen.

Das gilt in Sachen Erbschaftssteuer 2025 für landwirtschaftliche Betriebe

Landwirtinnen und Landwirte profitieren bei der Erbschaftssteuer von besonderen Steuervergünstigungen. Damit lassen sich hohe Steuerzahlungen vermeiden.

Wichtig: Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der vererbte Hof langfristig weitergeführt wird.

Grundlagen der Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer wird nach dem Wert des geerbten Vermögens berechnet. Je nach Verwandtschaftsgrad gibt es hohe Freibeträge, die eine Besteuerung reduzieren oder sogar ganz vermeiden können. Zusätzlich gelten für landwirtschaftliche Betriebe spezielle Verschonungsregeln.

Exkurs: Freibeträge nach Grad der Verwandtschaft zur Erblasserin und zum Erblasser

In der Landwirtschaft sind große Betriebsvermögen keine Seltenheit, weshalb die Erbschaftssteuer eine wichtige Rolle spielt.
Die Höhe der Steuer hängt von zwei Faktoren ab:

  1. der Steuerklasse der Erbin oder des Erben
  2. dem Wert des steuerpflichtigen Erbes nach Abzug der Freibeträge

Steuersätze nach Steuerklasse & Freibeträge im Überblick

Je nach Verwandtschaftsgrad werden Erbinnen und Erben in drei Steuerklassen eingeteilt. Die günstigste Besteuerung gilt für enge Familienangehörige wie Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Kinder (Steuerklasse I). Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister oder Neffen und Nichten fallen in Steuerklasse II, während nicht verwandte Erbinnen und Erben unter Steuerklasse III die höchsten Steuersätze zahlen.

Beispielsweise beträgt der Steuersatz für Steuerklasse I:

  • 7 Prozent für Erbschaften bis 75.000 Euro
  • 15 Prozent für Erbschaften bis 600.000 Euro
  • 19 Prozent bis 6 Millionen Euro
  • Steigerung auf bis zu 30 Prozent für sehr hohe Erbschaften

Für Steuerklasse II liegt der Einstiegssatz bei 15 Prozent, steigt aber schnell auf bis zu 43 Prozent. Die höchste Belastung trifft Steuerklasse III mit bis zu 50 Prozent ab 13 Millionen Euro.

Freibeträge für Erbinnen und Erben

Neben den Steuersätzen gibt es Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedlich hoch ausfallen. Diese legen fest, welcher Teil des Erbes steuerfrei bleibt.

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner profitieren vom höchsten Freibetrag von 500.000 Euro sowie einem zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro.
  • Kinder und Stiefkinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, während Enkelinnen und Enkel 200.000 Euro steuerfrei erben dürfen.
  • Eltern und Großeltern können 100.000 Euro steuerfrei erhalten, wenn sie erben.
    Bei Schenkungen zu Lebzeiten beträgt ihr Freibetrag hingegen nur
    20.000 Euro.
  • Weiter entfernte Verwandte wie Geschwister, Neffen und Nichten oder Schwiegereltern haben ebenfalls einen Freibetrag von nur 20.000 Euro.
  • Alle anderen Erbinnen und Erben – etwa Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten oder Freundinnen und Freunde – können lediglich 20.000 Euro steuerfrei erhalten.

Diese Freibeträge sind besonders für große landwirtschaftliche Vermögen entscheidend – denn sie helfen, die Steuerlast massiv zu senken. Insbesondere für landwirtschaftliche Betriebe gibt es zusätzlich noch spezielle Verschonungsregelungen, dank derer unter bestimmten Bedingungen sogar eine vollständige Steuerbefreiung möglich ist.

Alles Wissenswerte zu Verschonungsregelungen für landwirtschaftliche Betriebe

Wenn hierzulande ein land- oder ein forstwirtschaftlicher Betrieb vererbt oder verschenkt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine erhebliche Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Diese Vergünstigung wird auch Verschonung genannt. Sie soll sicherstellen, dass landwirtschaftliche Betriebe nicht wegen hoher Erbschaftsteuerzahlungen zerschlagen werden oder in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Die Verschonung basiert auf den Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG), insbesondere denen in den §§ 13 a und 13 b ErbStG. Es gibt zwei Verschonungsmodelle:

1. Das Regelverschonungsmodell (85 Prozent Steuerbefreiung)

Nach § 13a Absatz 1 ErbStG können Erbinnen und Erben einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent auf den steuerpflichtigen Wert des erworbenen Betriebsvermögens erhalten. Das bedeutet, dass nur 15 Prozent des Betriebsvermögens tatsächlich versteuert werden müssen.

Das sind die Voraussetzungen für die 85-prozentige-Verschonung:

• Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre weitergeführt werden.
• In dieser Zeit darf die sogenannte Lohnsummenregelung nicht verletzt werden. Diese gilt für größere Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten.
• Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Landwirt erbt den Hof seines Vaters mit einem steuerlich ermittelten Wert von 1.000.000 Euro.
Dank der 85-prozentigen-Verschonung muss er nur 15 Prozent = 150.000 Euro versteuern.

2. Das Optionsverschonungsmodell (100 Prozent Steuerbefreiung)

Alternativ kann die Erbin oder der Erbe auch die volle Steuerbefreiung (100-prozentige Verschonung) wählen. Das bedeutet, dass überhaupt keine Erbschaftsteuer auf den geerbten Betrieb anfällt.

Das sind die Voraussetzungen für die 100-prozentige-Verschonung:

• Der Betrieb muss mindestens sieben Jahre weitergeführt werden.
• Die Lohnsummenregelung muss in dieser Zeit erfüllt werden, sofern es sich um einen Betrieb mit mehr als fünf Beschäftigten handelt.
• Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 20 Prozent des Betriebsvermögens ausmachen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Landwirtin erbt einen Hof im Wert von 2.000.000 Euro von ihrer Mutter. Wenn sie die 100-prozentige-Verschonung wählt und die Voraussetzungen erfüllt, zahlt sie keine Erbschaftsteuer.

Einschränkungen der Verschonung – was zählt als Verwaltungsvermögen?

Damit ein Betrieb die Verschonung erhält, darf er kein zu hohes sogenanntes Verwaltungsvermögen haben. Dazu zählen:

• Bankguthaben, Wertpapiere und andere Finanzanlagen, die nicht unmittelbar für den Betrieb benötigt werden.
• vermietete oder verpachtete Grundstücke, die nicht zum landwirtschaftlichen Hauptzweck gehören.
• unbebaute Grundstücke, die nicht für die Landwirtschaft genutzt werden.

Das gilt im Sonderfall: Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen für agrar oder solar

  1. Verpachtung der Flächen zur landwirtschaftlichen Nutzung:
    Wenn die Fläche an eine andere Landwirtin oder einen anderen Landwirt verpachtet und von dieser oder diesem landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, kann sie weiterhin als landwirtschaftliches Vermögen gelten und bleibt damit unter Umständen begünstigt.
  2. Verpachtung der Fläche als Standort für einen Solarpark:
    Wird die Fläche für einen Solarpark verpachtet, fällt sie aus der landwirtschaftlichen Nutzung heraus und zählt als Verwaltungsvermögen. Das hat zur Folge, dass die Fläche die Steuervergünstigung verliert und vollständig versteuert werden muss.

Zwischenfazit: Lohnt sich die Verschonung?

Ja, wenn der Betrieb weitergeführt wird. Die Steuerlast kann damit nämlich drastisch reduziert oder sogar ganz vermieden werden.

100 Prozent Steuerbefreiung: Wenn die Erbin oder der Erbe den Hof mindestens sieben Jahre weiterführt und bei mehr als 15 Beschäftigten die Lohnsumme stabil hält.
85 Prozent Steuerbefreiung: Wenn der Hof fünf Jahre weitergeführt wird und die Mindestlohnsumme für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingehalten wird.

Wer plant, seinen landwirtschaftlichen Betrieb zu vererben oder zu übernehmen, sollte sich frühzeitig über die Verschonungsmöglichkeiten informieren.

Aber Achtung bei Verpachtungen und Umnutzungen:
Pachtflächen, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, können die Verschonung gefährden. Besonders bei der Umstellung auf alternative Nutzungen wie Solarparks sollten Sie sich vorab steuerlich deshalb unbedingt beraten lassen.

Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.

Exkurs: Aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind laut den §§ 13 a und b des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu 85 Prozent von der Besteuerung befreit, wenn eine Landwirtin oder ein Landwirt den Betrieb vererbt oder verschenkt. Der Bundesfinanzhofs (BFH) stellte in zwei Urteilen klar, dass das Bewertungsrecht ausschlaggebend dafür ist, ob der land- oder forstwirtschaftliche Betrieb begünstigungsfähig ist (Urteil vom 16. November 2022 mit dem Aktenzeichen: II R 39/20 und Urteil vom 25. November 2020 mit dem Aktenzeichen: II R 9/19). Laut dem BFH handele es sich nur dann um eine Land- und Forstwirtschaft, wenn die zugehörige Fläche tatsächlich zur Erzeugung und Verwertung von Pflanzen und Tieren genutzt wird. Das heißt: Das Eigentum an Grund und Boden ist hier nicht entscheidend.

Demnach wäre verpachtetes land- und forstwirtschaftliches Vermögen bei einer Erbschaft und einer Schenkung steuerlich nicht begünstigt, wenn die Übergeberin oder der Übergeber selbst nicht land- und forstwirtschaftlich tätig war.

Kleine landwirtschaftliche Betriebe profitieren besonders von den Verschonungsregeln: Bei bis zu fünf Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entfällt die Lohnsummenregelung ganz, bei 6 bis 15 Mitarbeitenden gelten reduzierte Anforderungen.

Aber Achtung: Wird der landwirtschaftliche Betrieb oder wesentliche Teile davon innerhalb von fünf oder sieben Jahren nach dem Vererben verkauft, fällt rückwirkend Erbschaftssteuer an.

Diese Teile des Hofs sind steuerbegünstigt

Begünstigt: der landwirtschaftlich genutzte Betriebsteil, verpachtete Flächen (bei langfristigen Pachtverträgen), bewirtschaftete Bauplätze.
Nicht begünstigt: Wohnhäuser auf dem Hof wie das Haus der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, gewerblich genutzte Gebäude, Geldmittel und Wertpapiere.

So funktioniert die Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe

Die Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebes erfolgt nicht zu seinem Marktwert, sondern nach speziellen Berechnungsmethoden, die meist zu niedrigeren Steuerwerten führen.

Wichtig für Sie zu wissen ist:
Wer den ererbten landwirtschaftlichen Hof innerhalb von 15 Jahren verkauft oder wirtschaftlich umwidmet, riskiert eine rückwirkende Neubewertung mit höherer Steuerlast.

Tipp:
Mit kluger Planung und Inanspruchnahme der Verschonungsregeln können Sie als Landwirtin und Landwirt eine hohe Steuerlast vermeiden. Wenn Sie also die Erbschaft eines Hofes in Aussicht gestellt bekommen, sollten Sie sich frühzeitig beraten lassen, um Fehler zu vermeiden, die eine Nachversteuerung oder höhere Steuerlast nach sich ziehen.

Mehr zum Thema Landverpachten und Steuern lesen Sie in unseren folgenden Blogbeiträgen:

Freiflächen-Photovoltaik im Steuerrecht: Spagat zwischen Einnahmen und Steuern
Einkommenssteuer bei Flächen, die für Solar verpachtet werden
Welche steuerlichen Vorteile es bringt, wenn die Freiflächen-Photovoltaik als landwirtschaftliches Vermögen zählt

Antworten auf 3 häufig gestellte Fragen zur Verpachtung landwirtschaftlicher Nutzflächen und Erbschaftsteuer

  1. Was passiert, wenn ich meinen Betrieb verpachte und später vererbe?
    Wenn Sie Ihren gesamten Betrieb verpachten und dieser weiterhin landwirtschaftlich genutzt wird, können die Steuervergünstigungen weiterhin gelten. Es ist jedoch wichtig, dass der Betrieb als Ganzes verpachtet wird und nicht nur einzelne Flächen.
  2. Verliere ich Steuervergünstigungen, wenn ich Flächen für einen Solarpark verpachte?
    Ja, in der Regel führt die Verpachtung für nicht-landwirtschaftliche Zwecke wie im Falle der Landverpachtung für Solar dazu, dass die Steuervergünstigungen entfallen, da die Flächen nicht mehr als landwirtschaftliches Vermögen gelten.
  3. Wie wirkt sich die Verpachtung auf die Bewertung meines Betriebes aus?
    Die Bewertung kann sich ändern, insbesondere wenn die Nutzung der Flächen wechselt, beispielsweise von landwirtschaftlich zu energiewirtschaftlich. Es ist daher durchaus ratsam, dies mit einer pachtkundigen Steuerberaterin oder einem pachtkundigen Steuerberater zu besprechen, um die individuellen Auswirkungen für Sie konkret abzuschätzen.

Neue Höfeordnung seit 1. Januar 2025 in Kraft

Der alte Bundestag hatte noch kurz vor der Jahreswende 2024/25 die neue Höfeordnung verabschiedet, die zum 1. Januar des Jahres 2025 in Kraft getreten ist. Die Reform war notwendig, da das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung im Jahr 2018 teilweise für verfassungswidrig erklärte. Die neue Regelung betrifft landwirtschaftliche Höfe in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen.

Kernpunkt der Reform ist die Neuberechnung der Abfindung für sogenannte weichende Erbinnen und Erben: Der Hofwert beträgt künftig 60 Prozent des Grundsteuerwerts A anstelle des bisherigen 1,5-fachen Einheitswerts. Ziel ist es, die Weiterführung der Höfe zu erleichtern, ohne die weichenden Erbinnen und Erben unangemessen zu benachteiligen. Zudem wird der mögliche Schuldenabzug für Hoferbinnen und Hoferben erhöht, und es gibt Regelungen für Nachabfindungen bei Hofverkäufen innerhalb von 20 Jahren.

Exkurs: Was ist die Höfeordnung?

Die Höfeordnung ist ein Sondererbrecht für landwirtschaftliche Höfe in den Bundesländern Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen.
Sie regelt die Hofnachfolge, um eine zersplitterte Vererbung zu vermeiden und die Betriebe wirtschaftlich zu erhalten. In anderen Bundesländern wie in
Bayern und im Saarland gelten entweder das allgemeine Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder – wie in Rheinland-Pfalz – eigene Regelungen. Nach einer verfassungsrechtlichen Beanstandung musste die Bundesregierung die Berechnungsgrundlage für Abfindungen weichender Erben überarbeiten.

Fazit

Die Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen kann sowohl Chancen als auch Herausforderungen mit sich bringen. Insbesondere im Hinblick auf die Erbschaftsteuer und mögliche gesetzliche Änderungen ist es wichtig, gut informiert zu sein und vorausschauend zu planen. Nutzen Sie die verfügbaren Ressourcen und ziehen Sie bei Bedarf Fachleute hinzu, um die für Sie beste Entscheidung zu treffen.

Drei to-dos für Sie als verpachtende Landwirtin und verpachtender Landwirt

  1. Informieren Sie sich frühzeitig:
    Halten Sie sich zu gesetzlichen Änderungen auf dem Laufenden, insbesondere über Reformen der Erbschaftsteuer.
  2. Planen Sie langfristig:
    Überlegen Sie, welche Auswirkungen die Verpachtung auf die zukünftige Besteuerung Ihres Betriebes hat.
  3. Konsultieren Sie Fachleute:
    Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater kann Ihnen helfen, die beste Entscheidung für Ihre individuelle Situation zu treffen und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

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