PV-Freiflächenanlage: So lässt sich eine hoheErbschafts- oder Schenkungssteuer vermeiden
Mit dem sogenannten Beteiligungsmodellließen sich laut dem Wochenblatt hohe Schenkungs- undErbschaftssteuerbelastungen vermeiden. Wie das Beteiligungsmodellfunktioniert, erfahren Sie in unserem Blogbeitrag „Beteiligungsmodell als Lösung, umerbschaftssteuerliche Konsequenzen abzuschwächen“ ausführlich. Daherkönnen wir uns an dieser Stelle kurzfassen: Hierbei wird Ihnen alsLandwirtIn eine Beteiligung an der Betreibergesellschaft der Freiflächen-Photovoltaikangeboten. Infolgedessen ist ein erbschaftssteuerfreier Übergang desAnteils samt der dem Anteil zugeordneten Fläche machbar.
Die Rechtslage dazu ist derzeit die:LandwirtInnen, die ihre Fläche per Nutzungsvertrag zum Errichten einerFreiflächen-Photovoltaik-Anlage verfügbar machen, stehen vor besonderenerbschaftsteuerrechtlichen Herausforderungen.
Prinzipiellist das Besteuern land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei Schenkungund Erbschaft auf zweierlei Weise privilegiert:
1. beim Bestimmen des Wertes des übergehenden Vermögens
2. über eine sachliche Steuerbefreiung
Das führtdazu, dass bei einer schenkweisen oder erbfallbegründeten Hofübertragung dieErbschaftsteuer oft entfällt.
Um Ihre Berechnung per E-Mail zu erhalten, füllen Sie bitte folgendes Formular aus.
KeineSteuererleichterungen, wenn Freiflächen-Photovoltaik Teil des Grundvermögensist
Anders istes, wenn sich die Fläche, die im Zuge der Hofübertragung verschenkt odervererbt wird, nicht Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist,sondern zum Grundvermögen zählt. Dann sind erbschaftsteuer- undschenkungssteuerrechtliche Erleichterungen unmöglich. Bei einer Fläche, auf dereine Freiflächen-Photovoltaik-Anlage errichtet und betrieben wird, ist dann einim Einzelfall vergleichsweise hoher Bodenrichtwert einzukalkulieren, derfür eine entsprechend hohe Erbschaftsteuer sorgt – die wiederum denwirtschaftlichen Anreiz zum Verpachten der Fläche spürbar schmälert.
Wissen sollten Sie auch, dasslandwirtschaftliche Flächen, die bislang in derGrundsteuerklasse A erfasst wurden, nach dem Errichteneiner PV-Freiflächenanlage in die Grundsteuerklasse B fallen. Damitentfallen die steuerlichen Begünstigungen der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Das deutsche Steuerrecht, dasinhaltsgleich sowohl für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als auch für dieGrundsteuer maßgeblich ist, findet sich in den §§ 158 ff. und 218 ff. desBewertungsgesetzes (BewG). § 158 Absatz 1 BewG legt fest, dass Grundbesitz,den Sie nicht länger für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nutzen,steuerlich dem Grundvermögen zugeordnet wird.
Abgrabungspachtvs. PV-Pacht: Privilegierte Außenbereichsvorhaben ohne und mit Bebauungsplan
Aktuell diskutiert man, ob das Urteildes Bundesfinanzhofs zu Abgrabungsvorhaben vom 22. Juli 2020 (BStBl. II2021, S. 515) auch auf Photovoltaik-Freiflächenanlagen anwendbar ist.
Dazu müssen Sie diesen Hintergrundkennen: Der Bundesfinanzhofentschied, dass mit dem Überlassen (Verpachten) einer landwirtschaftlichenFläche zum Abbau von Bodenschätzen (hier: Kies) deren landwirtschaftlicheNutzung nicht dauerhaft, sondern nur zeitweilig aufgegeben werde.Infolgedessen bleibe die Fläche Teil des land- und forstwirtschaftlichenBetriebsvermögens. Vorausgesetzt, Sie schreiben in den zugehörigenPachtvertrag zwischen Ihnen als GrundstückseigentümerIn und denAbbauberechtigten fest, dass der Pachtvertrag maximal 30 Jahre läuft und dieFläche anschließend wieder wie ursprünglich genutzt wird.
Vergleicht man die Situation –Pachtvertrag für Kiesabbau – mit der Verpachtung Ihrer Fläche für Solar gibt esÄhnlichkeiten: Auch ein Pachtvertrag für eine PV-Pacht läuft heutzutage 30Jahre und regelt die anschließende Rückgabe der Fläche an den Sie alsEigentümerIn. Doch das Abgrabungsvorhaben unterscheidet sich insofern voneinem PV-Freiflächenanlagen-Vorhaben, als dass ersteres gemäß § 35 Absatz 1Nummer 3 Baugesetzbuch (BauGB) ein privilegiertes Außenbereichsvorhaben ist,das ohne Bebauungsplan auskommt.
Fürs Errichten und Betreiben einerPV-Freiflächenanlage dagegen muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden.Denn das ist kein privilegiertes Außenbereichsvorhaben im Sinnedes § 35 BauGB, sofern es sich nicht um Standortehandelt, die sich entlang von Autobahnen oder zweigleisigen Schienenwegen desübergeordneten Netzes nach § 2b AEG befinden und bis zu 200 Meter (m) vondiesen entfernt sind.
Infolgedessen greifen die §§ 159Absatz 3 und 233 Absatz 3 BewG, denen zufolge das Ausscheiden derentsprechenden mit einem Bebauungsplan überplanten und bebauten Bereiche ausdem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen dauerhaft bestehen bleibt.
Eine Einzelfallbetrachtung, wie sievom Bundesfinanzhof festgestellt wurde, ist somit nicht machbar – dieEntscheidung des Gesetzgebers ist abschließend. Dazu müssen Sie wissen, dassdas Bewertungsgesetz davon ausgeht, dass gemäß dem gesetzlichen Leitbild desStädtebaurechts ein Bebauungsplan dauerhaft aufgestellt wird und daher auch dieÄnderung der Nutzung des vom Bebauungsplan überplanten Grundbesitzes von Dauerist.
Dieser Quelle zufolge lässt sich auch kein befristeter Bebauungsplan aufstellen.Denn ein Bebauungsplan wird als kommunale Satzung beschlossen. Er giltgrundsätzlich unbefristet. Im Baugesetzbuch (BauGB) erlaubt Kommunen wedereinen auflösend bedingten Bebauungsplan noch einen Bebauungsplan „mitablaufendem Haltbarkeitsdatum“. § 9 Absatz 2 BauGB lässt nur zu, dass einzelneFestsetzungen des Bebauungsplans befristet erlassen und eine entsprechendeFolgenutzung festgelegt werden kann. Wobei die Rechtswirksamkeit desBebauungsplans davon nicht berührt wird. Im BauGB gibt es kein automatischesEntfallen und keine automatische Aufhebung aufgrund eines einfachenRatsbeschlusses.
Fazit: Sie haben keine Möglichkeit, den Pachtvertrag zur solarenFlächennutzung so aufzusetzen, dass die oben aufgezeigten erbschaftsteuerlichenKonsequenzen verhindert werden.
DieserBeitrag ist Teil unserer Blogreihe zu Rechtsfragenrund um Freiflächen-Photovoltaik.