Einkommenssteuer bei Flächen, die für Solar verpachtet werden

Sieals FlächeneigentümerIn müssen auf die Pachteinnahmen für Flächen, die SieBetreiberInnen einer Freiflächen-Photovoltaik-Anlage verpachten, eineEinkommensteuer zahlen. Die Flächen können weiterhin zum Betriebsvermögen Ihreslandwirtschaftlichen Betriebs gezählt werden – regulär findet keineZwangsentnahme mit Versteuerung des Verkehrswertes statt.

Erbschaftssteuerund Schenkungssteuer bei Flächen, die Sie für Solar verpachten

Grundsätzlich gilt: Bei derUnternehmensnachfolge für landwirtschaftliches Vermögen begünstigt Sie dasSteuerrecht bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer (kurz: ErbSt). Oftgilt das auch für verpachtete Flächen. Schädlich sei es laut dem Portal Land & Forst in der Regel, wenn Sie die Flächen für mindestens 15 Jahre nachdem Zeitpunkt der Betriebsnachfolge fest verpachten (sogenannte echteStückländerei). Wobei das Portal auch anmerkt, dass die Dauer der Verpachtungin der Vergangenheit unwichtig ist.

Ihr landwirtschaftliches Vermögen wird bei der ErbSt oft andersals bei der Einkommensteuer eingestuft. Eine Fläche des landwirtschaftlichen Betriebsvermögens im Sinnedes Einkommensteuerrechts kann zum erbschafts- oder schenkungssteuerlichenlandwirtschaftlichen Vermögen gezählt werden – oder eben nicht.

DemPortal Land & Forst zufolge zählt eine Fläche bei der ErbSt dann zumlandwirtschaftlichen Vermögen, wenn Sie sie nutzen, um darauf

·      Ackerbau zu betreiben

·      landwirtschaftliche Nutztierezu halten

·      und die damit gewonnenen Erzeugnissezu verwerten.

FürsVerpachten Ihrer Fläche heißt das: Es spielt eine Rolle, wie Ihr oder IhrePächterIn die gepachtete Fläche nutzt.

EineFläche, auf der eine Photovoltaik- Freiflächenanlage errichtet und betriebenwird, ist im Sinne der ErbSt demnach nicht Teil des landwirtschaftlichenVermögens, sondern Teil des Grundvermögens, das nicht begünstigtist.

Agri-PVunterliegt anderen rechtlichen Regeln

Anderssei die Rechtslage, wenn es sich bei der Anlage auf der Fläche um keinekonventionelle, sondern um eine sogenannte Agri-Photovoltaik-Anlage handele.In diesem Fall würde sie als Teil des begünstigten landwirtschaftlichenVermögens angesehen. Wenn Sie die Fläche unter der PV-Anlage als EigentümerInweiterhin landwirtschaftlich nutzen, spiele auch eine Verpachtung von mehr 15Jahren an die oder den BetreiberIn der Agri-PV-Anlage keine Rolle, ist in demBericht von Land & Forst weiter zu lesen.

Dieser Beitrag ist Teilunserer Blogreihe zu rechtlichen Hürden bei Freiflächen-Photovoltaik.Darin informieren wir Sie ausführlich zu einkommenssteuerrechtlichen,erbrechtlichen und familienrechtlichen Fragen.

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