Aus für die Erlösabschöpfung: Sie soll im Juni auslaufen

Der Bundesrat beschloss Mitte Dezember 2022 das Strompreisbremsegesetz (StromPBG), um die von den gestiegenen Strompreisen belasteten Verbraucher und Unternehmen zu entlasten. Zur Refinanzierung der Strompreisbremse werden Überschüsse der Stromerzeuger abgeschöpft. Doch die Erlösabschöpfung stand von Beginn an heftig in der Kritik: Unter anderem, weil die Betreiber den Überschusserlös ihrer Stromerzeugungsanlage selbst berechnen müssen, was ein großer bürokratischer Aufwand ist. Jetzt kündigte der Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck (Bündnis 90/Die Grünen) das Aus für die Erlösabschöpfung im Juni an. Inzwischen reichten Betreiber von Solar-, Wind- und Biomassekraftwerken Verfassungsbeschwerde gegen die Erlösabschöpfung ein, weil sie eine unzulässige Sonderabgabe sei. Alles Wissenswerte dazu lesen Sie hier!

Bevor wir Ihnen gleich die jüngsten Entwicklungen zur Erlösabschöpfung aufzeigen, klären wir kurz und knapp die wichtigsten Begriffe, damit Sie verstehen, worum es bei der Erlösabschöpfung geht, welche Aufgabe sie erfüllt und wie sie als Finanzierungsinstrument realisiert wird.

Was ist die Erlösabschöpfung? (Begriffserklärung, Definition)

Der Begriff Erlösabschöpfung setzt sich aus den beiden Begriffen „Erlös“ und „Abschöpfung“ zusammen. Der „Erlös“ ist der bei einem Verkauf eingenommene Geldbetrag, hier also die Einnahme, die die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, mit dem Verkauf von Strom erzielen. Unter „Abschöpfung“ versteht man die Entnahme einer Teilmenge von einer Menge. Zum Beispiel schöpft man den fetthaltigeren Rahm bei einer Kanne Milch ab, der sich an der Oberfläche bildet, wenn man diese über Nacht stehen lässt. Was bleibt ist dann Magermilch.

Im Zuge der Einführung der Strompreisbremse beschloss die Bundesregierung, dass diese finanziert wird, indem Zufallsgewinne, die sich am Strommarkt ergeben, abgeschöpft werden. Die Abschöpfung startete am 1. Dezember 2022 und ist zunächst bis Ende Juni 2023 befristet. Sie gilt nur für Stromerzeugungsanlagen mit einer Leistung ab einem Megawatt.

Laut dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bedeute das, dass Kraftwerksbetreiber „einen bestimmten Teil ihrer Erlöse abführen“ müssten, die dann den Verbrauchern über ihre Stromabrechnung gutgeschrieben würden. Das Ministerium erklärt dazu, dass damit „verbindliches EU-Recht“ umgesetzt werde, nämlich die Vorgaben aus der Notfallverordnung (EU) 2022/1854. Diese müssten demnach national angewandt und umgesetzt werden. Eine alternative Bezeichnung für Erlösabschöpfung ist Gewinnabschöpfung.


Was sind Zufallsgewinne? (Begriffserklärung, Definition)

Dem BMWK zufolge komme es mit der Energiekrise, insbesondere der sie verursachenden Gasknappheit, zu Zufallsgewinnen am Strommarkt. Denn der völkerrechtswidrige Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine und die im Zuge dessen von Russland gestoppten Gaslieferungen führten zu einer Vervielfachung der Gaspreise in Europa.

Gaskraftwerke seien nach Aussage des Bundesministeriums oft die teuersten Kraftwerke im Markt (Stichwort: Stromgestehungskosten). Sie diktierten den Strompreis für die meisten anderen Technologien (sogenanntes „Merit-Order“-Prinzip, gemeint ist die Reihenfolge der Vorteilhaftigkeit). Zufallsgewinne zu machen, bedeute laut BMWK, dass beispielsweise Braunkohle- oder Erneuerbare-Energien-Anlagen ihren Strom zu Preisen verkaufen könnten, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten lägen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit nicht hätten rechnen können: sogenannte Übergewinne.


Übergewinne 2022: 18 Milliarden Euro

Seine Aussage belegt das Bundesministerium mit folgender Zahl zu Übergewinnen 2022: Ziehe man den anzulegenden Wert bei geförderten Erneuerbaren-Anlagen als Näherung für einen auskömmlichen Erlös heran, so erklärt das Ministerium, dann hätten im Jahr 2022 allein die Betreiber von Erzeugungsanlagen von erneuerbarem Strom rund 18 Milliarden Euro solcher Übergewinne eingestrichen.

Diese unverhofften sehr hohen Gewinne stünden dem hohen Kostendruck gegenüber, unter dem viele private Stromverbraucher, Unternehmen, Krankenhäuser und kulturelle Einrichtungen leiden würden. Somit trüge die Abschöpfung der Zufallsgewinne und die damit auch finanzierte Strompreisbremse zu einer ausgeglichenere Lastenverteilung bei.

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Wie funktioniert die Erlösabschöpfung?

Mit der Erlösabschöpfung bliebe den Anlagenbetreibern ein angemessener Erlös, so dass der Betrieb der Anlage sich rechne, während sie zugleich einen substanziellen Beitrag zur Entlastung der Verbraucher und der Wirtschaft leisten würden.

Zufallsgewinn vs. Standardgewinn: Was wird abgeschöpft?

Dabei ziele man mit der Abschöpfung auf Zufallsgewinne in einer Höhe, mit der ohne die aktuelle Energiepreiskrise niemand hätte rechnen können, betont das BMWK. Zufallsgewinne lägen demnach vor, wenn die Erlöse am Strommarkt einen technologiespezifischen Referenzwert überschreiten würden, der sowohl die typischen variablen als auch die fixen Kosten der Stromerzeugung abbilde.

Über auskömmliche Sicherheitszuschläge werde zudem sichergestellt, dass ausschließlich Zufallsgewinne abgeschöpft würden, nicht aber der in normalen Zeiten vielleicht zu erwartende „Standardgewinn“.

Von den verbleibenden Zufallsgewinnen würden 90 Prozent abgeschöpft. Dass Anlagenbetreiber 10 Prozent der zusätzlichen Erlöse einbehalten könnten, sei wichtig, damit sie einen Anreiz hätten, ihre Kraftwerke in den Stunden mit hohen Preisen zu nutzen, in denen sie besonders gebraucht würden.

So wird der Abschöpfungsbetrag ermittelt

Das BMWK erklärt weiter, dass viele Kraftwerksbetreiber ihren Strom im Voraus am Terminmarkt verkaufen und damit nur eingeschränkt von den stark gestiegenen Strompreisen profitieren würden. Deshalb ermittle man den tatsächlichen Abschöpfungsbetrag in zwei Schritten ermittelt:

Schritt 1: Zunächst geht es um die Ermittlung der Referenzerlöse auf Basis stündlicher Strompreise. Davon ziehe man für die eingespeiste Strommenge die Referenzkosten und einen Sicherheitszuschlag ab, in Summe also den zu erwartenden „Standardgewinn“. Was dann noch bliebe, sei der rechnerische Abschöpfungsbetrag.

Schritt 2: Es stehe den Anlagenbetreibern frei, den rechnerischen Abschöpfungsbetrag um das Ergebnis von Termingeschäften und sonstigen Verträgen mit längerer Laufzeit zu korrigieren. Hierzu erklärt das BMWK, dass dies mit den zuletzt stark gestiegenen Strompreisen den Abschöpfungsbetrag mehrheitlich senken würde, da Verluste aus Verkaufsgeschäften entstanden seien, die vor dem Preisanstieg abgeschlossen worden seien. Wegen der jüngst wieder gesunkenen Preise könne die Terminmarktkorrektur demnach aber auch abschöpfungsneutral oder abschöpfungserhöhend wirken, merkt das Ministerium an.


Sonderregel für Windstrom und Solarstrom

Für Strom aus Wind und Sonne nutze man statt der stündlichen Strompreise abweichend den technologiespezifischen Monatsmarktwert als Ausgangspunkt für die Berechnung. Diese Sonderregel begründet das BMWK damit, dass sich der Erlös vieler Anlagenbetreiber an diesem Wert messe. Damit es in Stunden niedriger, aber noch positiver Strompreise nicht zu einem Fehlanreiz für Wind- und PV-Anlagenbetreiber komme, ihre Anlagen abzuregeln, lasse sich der Abschöpfungsbetrag in diesen Stunden auf einen niedrigeren Wert senken.

Tool hilft, Überschusserlöse zu berechnen

Damit Anlagenbetreiber die Berechnung der Überschusserlöse leichter von der Hand geht, haben die vier Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW am 21. März 2023 das „Tool zur Berechnung der Überschusserlöse nach § 16 StromPBG“ veröffentlicht. Dieses steht auf der Internetseite www.netztransparenz.de zum Download bereit.

Es ermögliche dem Anlagenbetreiber laut der zugehörigen Pressemitteilung, vorab die Abschöpfungsbeträge nach dem Strompreisbremsengesetz offline zu ermitteln. Zugleich diene das Berechnungstool als Datencontainer für den Upload der Eingangsdaten im Portal des jeweiligen ÜNB. Hierfür müsse der Anlagenbetreiber das je Monat ausgefüllte Tool hochladen. Der Berechnungsalgorithmus des Tools werde ebenfalls in den Portalen der ÜNB abgebildet, sodass anhand der anlagenspezifischen Eingabewerte die Höhe der Abschöpfungsbeträge ermittelt werde.

Wichtig: Wer Fragen zum Umgang mit dem Tool oder Fragen zum Thema Strompreisbremse allgemein habe, könne sich demnach an die Hotline im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unter 0800 78 88 900 wenden.

So viel an Hintergrundwissen zur Erlösabschöpfung. Schauen wir jetzt auf die jüngsten Entwicklungen:

Anfang März 2023: Habeck kündigte Aus für Erlösabschöpfung an

Laut Medienberichten wie diesem in der Onlineausgabe des Handelsblattes kündigte der Bundeswirtschaftsminister Anfang März an, dass die Erlösabschöpfung nicht mehr verlängert werden sollte, sondern stattdessen auslaufen solle. Das Handelsblatt zitiert Habeck mit den Worten, dass jetzt im Moment gar nichts mehr abzuschöpfen sei, da sich die Märkte schon wieder beruhigt hätten. Ein bürokratisches Instrument, das keinen Effekt mehr hätte, bräuchte Deutschland auch nicht mehr. Deswegen könnte man es seiner Ansicht nach Mitte des Jahres auslaufen lassen.

Das PV Magazine berichtete dazu, dass eine Verlängerung der Erlösabschöpfung nach den EU-Vorgaben bis April 2024 möglich sei.

Da es anfangs noch keine offizielle Bestätigung vom Bundeswirtschaftsministerium gegeben hätte, habe das PV Magazine nachgefragt und zur Antwort bekommen, dass das Strompreisbremsegesetz darauf abgezielt hätte, krisenbedingte Zufallsgewinne in angemessenem Umfang abzuschöpfen. Über einen sogenannten Wälzungsmechanismus verwende man die Einnahmen zur Finanzierung der Entlastungsmaßnahmen. Die Abschöpfung im Strompreisbremsegesetz setze damit die EU-Notfallverordnung um. Das Gesetz habe die Erlösabschöpfung von Anfang an bis Ende Juni 2023 befristet. Für eine mögliche Verlängerung wäre eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erforderlich.

Auch wenn Erlösabschöpfung ausläuft – Meldeformalitäten müssen erfüllt werden

Dennoch seien die Betreiber der Erzeugungsanlagen größer einem Megawatt verpflichtet, ihre erzeugten Strommengen bis zum 31. Juli abzugeben, erklärt das PV Magazine, wobei es ich auf eine Aussage von Matthias Karger beruft, der der Geschäftsführer von Node Energy ist.

Wie geht es jetzt mit der Erlösabschöpfung weiter?

Zum weiteren Verfahren erklärte eine Ministeriumssprecherin gegenüber dem PV Magazine, dass zunächst die EU-Kommission dem Rat bis Ende April zur Frage der Verlängerung der EU-Notfallverordnung berichten werde. Bis Ende Juni werde die Bundesregierung dann die Notwendigkeit prüfen, die Gewinnabschöpfung zu verlängern. Dazu werde es einen Bericht an den Bundestag geben. Mit einer Verordnung könne die Bundesregierung den zeitlichen Anwendungsbereich der Abschöpfung verlängern, höchstens jedoch bis zum 30.4.2024, wird die Sprecherin weiter zitiert.

Der Geschäftsführer des Bundesverbands Neue Energiewirtschaft (bne), Robert Busch, begrüßte die Ankündigung Habecks gegenüber der Presse: Ihm zufolge sei es „völlig richtig, dass Wirtschaftsminister Robert Habeck die Erlösobergrenze Mitte des Jahres auslaufen lassen will. Ebenso folgerichtig wäre es, auch die Preisbremsen auslaufen zu lassen und für Neuverträge sofort abzuschaffen.“ Seine Forderung begründet Busch damit, dass die Strom- und Gaspreise seit dem Herbst massiv gesunken seien. Eine Rückkehr zum Wettbewerb würde demnach die Weitergabe der Preissenkungen an die Kunden beschleunigen. Busch sagte: „Bei allem Verständnis für die Notwendigkeit, auf die kriegsbedingten Verwerfungen zu reagieren: Die Instrumente haben im Ergebnis ein Bürokratiemonster erschaffen, das zu erheblichen Mehraufwänden bei den Energielieferanten geführt und bei Investoren viel Vertrauen zerstört hat. Dieses Kapitel kann und muss jetzt beendet werden.“

Verfassungsbeschwerde gegen die Erlösabschöpfung

Der Energiekonzern LichtBlick teilte am 12. März 2023 mit, dass er gemeinsam mit 25 weiteren Betreibern von Solar-, Wind- und Biomassekraftwerken Beschwerde gegen die Erlösabschöpfung beim Bundesverfassungsgericht eingelegt habe. Die Begründung: Es handele sich demnach um eine "unzulässige Sonderabgabe", die die Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie der betroffenen Unternehmen verletze.

Markus Adam, Chefjurist von LichtBlick erklärte in der zugehörigen Pressmitteilung, dass es sinnvoll sei, dass die Bundesregierung Haushalte und Unternehmen angesichts der hohen Energiekosten entlaste. Und es sei ihm zufolge auch sinnvoll, Stromerzeuger an der Finanzierung der Entlastung zu beteiligen. Aber: Die Erlösabschöpfung sei das falsche Instrument. Sie verletze die Grundrechte der abgeschöpften Unternehmen und bremse die Energiewende. Eine Übergewinnsteuer, wie sie auch von der Öl- oder Kohlebranche erhoben werde, wäre auch für Ökostromerzeuger der angemessene und rechtssichere Weg, betont Adam.

In der Pressemitteilung von LichtBlick heißt es zudem, dass die Einnahmen von Wind-, Solar- und Biomassebetreibern nach einem komplexen Schlüssel abgeschöpft würden, um die Strompreisbremse mitzufinanzieren. Dabei würden überwiegend fiktive Erlöse angenommen. Die Regelung könne bei besonders hohen Börsenpreisen dazu führen, dass die gesamte EEG-Vergütung einer Anlage wieder abgeschöpft werde. Dies könne für den einzelnen Anlagenbetreiber je nach Großhandelspreisen zu Abschöpfungsbeträgen führen, die noch oberhalb seiner Erlöse lägen, zitiert LIchtBlick aus der Beschwerdeschrift.

Während Steuern nur auf Gewinne anfallen würden – also auf die Differenz zwischen realen Einnahmen und Ausgaben – schöpfe der Gesetzgeber bei Stromerzeugern laut Adam fiktive Einnahmen ohne Rücksicht auf die Ausgaben ab. Dieser Eingriff sei finanzpolitisch einmalig.

In vielen Fällen führe der Eingriff dazu, dass insbesondere Solar- und Biomasseanlagen nicht wirtschaftlich weiterbetrieben werden könnten oder ganze Geschäftsfelder bedroht seien. So sei der Markt für Direktlieferverträge (PPA) für den Abschöpfungszeitraum eingebrochen. Dabei würden PPAs eine zentrale Rolle für die Ökostromlieferung an Haushalte und Unternehmen spielen, betont LichtBlick. PPAs garantierten demnach zudem langfristig stabile Preise.

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Auch die fehlende Begrenzung der Erlösabschöpfung auf den tatsächlichen Finanzbedarf sei rechtswidrig, heißt es in der Beschwerdeschrift. Nach Berechnungen des Vergleichsportals Verivox müsse der Bundesfinanzminister Lindner (FDP) nur noch mit Kosten von 1,4 Milliarden statt der geplanten 43 Milliarden Euro für die Strompreisbremse rechnen, erklärt LichtBlick weiter.

Die Ankündigung von Bundeswirtschaftsminister Habeck, die bis zum 30. Juni 2023 laufende Abschöpfung nicht zu verlängern, habe die Beschwerdeführer nicht vom Gang nach Karlsruhe, dem Sitz des Bundesverfassungsgerichts, abhalten können: "Es geht hier um eine verfassungsrechtliche Grundsatzfrage. Die Erlösabschöpfung ist ein schwerer politischer Fehler, der sich nicht wiederholen darf. Der Staat hat mit dem Steuerrecht ein starkes und ausreichendes Instrument, um Unternehmen an der Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu beteiligen", erklärt Markus Adam diesen Schritt.

LichtBlick fordere die Bundesregierung dazu auf, die Erlösabschöpfung mit sofortiger Wirkung zu beenden.

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