Fast zwei Millionen Solarstromanlagen (Photovoltaik-Anlagen) erzeugen mittlerweile in Deutschland erneuerbaren Strom aus Sonnenenergie. Viele davon sind auf Dächern installiert, andere an Fassaden. Wer mit Auto, Bus und Bahn durchs Land fährt, sieht außerdem rechts und links der Autobahnen Solarparks, also große Freiflächenanlagen beziehungsweise Freilandanlagen oder genannt). Wir erklären in diesem Beitrag, warum es so viele große Solaranlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen gibt. Achtung Spoiler: Die Anlagen auf diesen Landstreifen haben einen Anspruch auf eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021).
Was ist eine Freiflächenanlage?
Auf der Internetseite der Clearingstelle EEG, eine Institution, die nach eigenen Angaben Anwendungsfragen und Konflikte im Bereich des EEG klärt, ist zu lesen, dass der Begriff "Freiflächenanlage" nach der gesetzlichen Definition für jede Solarstromanlage (Photovoltaik-Anlage) stehe, "die nicht in, an oder auf einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage, die vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist, angebracht ist".
Was ist ein Förderkorridor?
Der Begriff "Korridor" ist als Bezeichnung für schmale Gebietstreifen recht geläufig. Im Zusammenhang mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen sind mit "Förderkorridor" die Flächenkulissen gemeint, also die schmalen Gebietsstreifen entlang von Autobahnen und Bahntrassen, die das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) als förderfähige Standorte für die Anlagen definiert:
Gemäß EEG 2021 handelt es sich bei den Förderkorridoren um 200 Meter (m) breite Landstreifen entlang von Autobahnen und Schienenwegen, die das Zeug zum Solarparkstandort haben. Wozu anzumerken ist, dass dabei ein 15 m breiter sogenannter Naturschutzstreifen längs zur Fahrbahn eingerichtet werden muss, der es beispielsweise Tieren erlaubt, zu wandern. Diese Korridormaße gelten einerseits für Anlagen, deren anzulegender Wert in der Ausschreibung ermittelt wird, und andererseits für solche, deren Vergütungshöhe gesetzlich geregelt ist (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und § 48 Abs. 1 Nr. 3).
Wissen müssen Sie, dass für diese Förderkorridore entlang den Autobahnen und Schienenwegen, die vom Gesetz als "sonstige Flächen" definiert werden, keine flächenbezogenen Voraussetzungen gelten, wie das beispielsweise für sogenannte Konversionsflächen mit einem schwerwiegend beeinträchtigten ökologischen Wert der Fall ist. Aber: Planen Sie eine Solaranlage auf einer solchen Streifenfläche, müssen Sie beachten, dass diese im Geltungsbereich eines zu diesem Zweck aufgestellten oder geänderten Bebauungsplans errichtet wird.
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Was heißt förderfähig?
Die Bundesnetzagentur schreibt auf ihrer Internetseite, dass die Inanspruchnahme einer Zahlung für Strom aus neu in Betrieb genommenen Freiflächenanlagen und Solaranlagen auf baulichen Anlagen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind (Solaranlagen des 1. Segments), ab einer installierten Leistung von mehr als 750 Kilowatt (kW) nur über eine erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen möglich sei.
Solaranlagen des 1. Segments mit einer installierten Leistung von 750 kW oder weniger seien demnach von der Ausschreibungspflicht ausgenommen und könnten nach den Bestimmungen des EEG 2021 gefördert werden.
Die gesetzlichen Grundlagen für die Ausschreibungen seien laut Bundesnetzagentur im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021) geregelt. Insbesondere seien demnach die §§ 28 bis 35a und 37 bis 38b EEG 2021 relevant.
Gebote für Freiflächenanlagen könnten der Bundesnetzagentur zufolge nur dann einen Zuschlag erhalten, wenn sie sich auf Flächen beziehen würden,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans bereits versiegelt waren,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des entsprechenden Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung waren,
- die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die Freiflächenanlage in einer Entfernung von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter Korridor freigehalten werden soll,
- die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 Baugesetzbuch befinden, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden sind, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
- für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder
- die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) standen oder stehen und nach dem 31. Dezember 2013 von der BImA verwaltet und für die Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden sind.
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Wie wird der Förderkorridor gemessen?
Um die Breite des förderfähigen Standortstreifens entlang von Autobahnen und Bahnschienen ordnungsgemäß zu ermitteln gilt bei:
- Autobahnen der äußere Rand der befestigten Fahrbahn als Messpunkt. Er bildet das seitliche Ende der Verkehrsfläche, die der Kraftfahrzeugverkehr befahren kann. Bei dieser handelt es sich demnach um die Hauptfahrbahn einschließlich des Seitenstreifens, des Beschleunigungsstreifens und des Verzögerungsstreifens der Anschlussstellen sowie die Anschlussstellen selbst. Bei Nebenbetrieben wie Autobahnraststätten gilt als äußerer Rand der befestigten Fahrbahn das seitliche Ende der durchgehenden Fahrbahn, die der Hauptfahrbahn am nächsten liegt (die sogenannte Durchfahrgasse).
- Schienenwegen gilt analog zu Autobahnen das seitliche Ende des Gleisbetts als "äußerer Rand der befestigten Fahrbahn". Denn laut der Clearingstelle EEG bilde die Gesamtheit aus Schienensträngen und Gleisbett die befestigte Fahrbahn des Schienenweges im Sinne der Regelung. Der Abstand von 200 Metern wird dabei im rechten Winkel vom äußeren Rand der befestigen Fahrbahn gemessen (Luftlinie).
Was sind "Autobahnen"?
Als Autobahnen zählen in Hinsicht auf Förderkorridore für Freiflächenanlagen sämtliche Verkehrswege, die vom Bundesfernstraßengesetz (FStrG) als sogenannte Bundesautobahnen definiert werden. Zudem gilt der Begriff auch für die Straßen, die nach dem deutschen Verkehrsrecht, sprich gemäß der zugehörigen Schilderordnung der Straßenverkehrsordnung (StVO), als Autobahnen definiert sind und als solche mit den blauen Schildern für Autobahnen markiert sind.
Im Zweifelsfall, also bei Nichtbeschilderung, erkennen Sie Autobahnen auch an ihrer typischen Bauweise: Autobahnen haben mehrere Fahrbahnen je Richtung, verlaufen ohne höhengleiche Kreuzungen und eine Zufahrt auf beziehungsweise Abfahrt von ihnen muss über extra dafür ausgelegte Anschlussstellen möglich sein.
Was sind "Schienenwege"?
Laut der Clearingstelle EEG meine der im Erneuerbare-Energien-Gesetz verwendete Begriff "Schienenweg" nicht nur Fahrbahnen für Eisenbahnen nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG), sondern sämtliche Fahrbahnen für Schienenfahrzeuge, die aus einem Gleisbett und Schienensträngen, also parallel verlegten Stahlschienen auf hintereinander angeordneten Schwellen, bestünden.
Die Beschaffenheit des Gleisbetts sowie die Art und Weise, wie die Schienen auf dem Gleisbett montiert worden seien, spiele für die Einordnung als Schienenweg demnach keine Rolle. Es könne aus Schotter, Beton oder Asphalt bestehen. Daraus ergebe sich, dass auch Trassen von Bergbahnen oder Straßenbahnen, die in ein Straßennetz aus Asphalt integriert seien, unter den Begriff "Schienenweg" fallen würden. Gleiches gelte für Trassen, deren Schienen direkt auf Beton befestigt worden seien – etwa bei Schnellfahr- oder Hochgeschwindigkeitsverbindungen.
Auch unerheblich sei, ob öffentlicher oder nicht öffentlicher Verkehr auf diesen Schienen fahre. Aber: Nicht als "Schienenwege" würden der Clearingstelle EEG zufolge Fahrbahnen gelten, die verkehrlich nicht mehr genutzt und stillgelegt worden seien.
Darf die Gemeinde den Bau vom Solarpark an der Autobahn gemäß EEG 2021 verweigern?
Diese Frage eines Verbrauchers hat die EnergieAgentur.NRW mit einem "Ja" beantwortet. Sie begründet das damit, dass eine Gemeinde die Baugenehmigung versagen könne, wenn städtebauliche oder öffentlich-rechtliche Gründe gegen eine Genehmigung sprächen. Wobei die Energie.Agentur.NRW hinzufügt, dass man bei dieser Frage zwei verschiedene Aspekte beachten müsse:
- Demnach bestimme in Deutschland das Baugesetzbuch (BGB) die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde, die diese in eigener Verantwortung wahrzunehmen habe. Das Recht der gemeindlichen Planungshoheit und der lokalen Bauleitplanung in den Gemeinden sei sogar verfassungsrechtlich nach dem Grundgesetz geregelt. Weil Solarparks im Außenbereich keine privilegierten Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB seien, herrsche zunächst Bauverbot im Außenbereich, wodurch mit Hilfe eines Bebauungsplans Baurecht geschaffen werden müsse. Diese Aufgabe obliege der Gemeinde.
- Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hingegen lege in den §§ 37 EEG und 48 EEG lediglich die Flächenkulisse fest, auf der Freiflächenanlagen grundsätzlich errichtet werden dürfen, wenn sie eine Vergütung nach dem EEG erhalten sollen. Daraus ergebe sich allerdings keine Pflicht für die Gemeinde, eine Baugenehmigung zu erteilen.
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