Freiflächen-Photovoltaik vererben: Mit Beteiligungsmodell erbschaftssteuerliche Konsequenzen abschwächen

Beimsogenannten Beteiligungsmodell wird ihnen als BesitzerIn der Pachtfläche eineBeteiligung an der Betreibergesellschaft der PV-Freiflächenanlage angeboten.Das heißt, Sie verpachten Ihre Flächen nur an die Betreibergesellschaft, siegeht nicht ins Eigentum derselben über. Das Ganze zielt darauf ab, dass die Flächeerbschaftsteuerlich unter die sogenannten Befreiungsvorschriften der §§ 13a und13b Erbschaftssteuergesetz (ErbStG) fällt. Denn dann wird ein Übergang desAnteils samt der ihm zuzuordnenden Flächen erbschaftssteuerfrei möglich.

Ratsam ist eine Betreibergesellschaftin Form einer Personengesellschaft, also einesogenannte GmbH & Co. KG, an der Sie sich als KommanditistInbeteiligen. Zur konkreten Höhe der Beteiligung gibt es keine Mindestvorgabe(§ 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). In der Praxis gibt es häufig 1-prozentigeBeteiligungen – allerdings ohne gesetzliche Grundlage. Steuertechnisch wäreauch eine kleinere Beteiligung denkbar.

SolarePachtfläche ist Teil des Sonderbetriebsvermögens der Betreibergesellschaft

Das deutsche Steuerrecht betrachtetdie von Ihnen an die Betreibergesellschaft verpachtete Fläche als Teil dessogenannten Sonderbetriebsvermögens der Betreibergesellschaft. Das dientlediglich ertragsteuerlichen Zwecken. Zivilrechtlich hat das keine Auswirkungenauf das Verpachten. Das Grundvermögen ist auch kein sogenanntes schädlichesVerwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 ErbStG. Denn Sie verpachten Ihre Flächeunmittelbar an die Betreibergesellschaft.

Im Nachhinein könnenSie die Beteiligung an der Betreibergesellschaft und das Grundvermögenzusammen übertragen. Das führt dazu, dass das Grundvermögen als Teil deserbschaftsteuerlichen Anteils an der Betreibergesellschaft privilegiert wird– entweder zu 85 Prozent befreit oder komplett befreit. Nach der Übertragungmüssen Sie die erbschaftsteuerlich geregelten Nachbehaltensfristen beachten:85-prozentige Befreiung: 5 Jahre, 100-prozentige Befreiung: 7 Jahre.

Das heißt für Sie als LandwirtIn: Ausertragsteuerlichen Gründen sollten Sie während der kompletten Laufzeit derBetreibergesellschaft an eben dieser beteiligt bleiben.

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Exkurs:Erbschaftssteuer und Schenkungsteuer

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine100-prozentige Befreiung von diesen Steuern möglich:

7-Jahres-Frist: FührenHoferbInnen oder HofübernehmerInnen den Hof wenigstens sieben Jahre weiter,entfällt die Erbschaftssteuer oder Schenkungsteuer ganz. Aber: Das Wohnhauszählt dabei nicht zum Hof.

ZusätzlicheLohnsumme: Die Lohnsumme darf in den nächsten sieben Jahre nicht sinken. Siedarf am Ende der sieben Jahre nicht unter 700 Prozent der Ausgangslohnsummeliegen. Wobei dies nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 20festangestellten MitarbeiterInnen gilt – ohne Saisonkräfte.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine 85-prozentigeBefreiung von der Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer möglich:

5Jahres-Frist: Verpflichten sich HoferbInnen oder HofnachfolgerInnen dazu, denHof wenigstens fünf Jahre weiterzuführen, müssen sie nur 15 Prozent des Hofesversteuern. Wobei von den steuerpflichtigen 15 Prozent noch einmal 150.000 Euroals sogenannter Abzugsbetrag abgezogen werden. Für einen Betriebswert bis eineMillion Euro entfällt die Erbschaftssteuer ganz. Hier stellt Das Finanzamt denWert des Hofes anhand von Bewertungstabellen fest, die sich an den Erträgen deslandwirtschaftlichen Betriebes orientieren.

ZusätzlicheLohnsumme: Auch in diesem Fall darf die Lohnsumme am Ende der 5 Jahre nichtweniger als 400 Prozent der Ausgangslohnsumme betragen. Auch hier gilt dasganze nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 20 festangestelltenMitarbeiterInnen und auch hier bleiben Saisonkräfte außen vor.

Das Beteiligungsmodell ist eine Herausforderung für beide Seiten:Sie als LandwirtIn und die BetreiberInnen. Letztere haben in Ihnen extraBeteiligte, mit denen sie sich auseinanderzusetzen haben, gleichwohl Sie alsKommanditistIn nur begrenzte Rechte haben.

Und die Pachteinnahmen sind infolgeder Flächeneinordnung als sogenanntes Sonderbetriebsvermögen nicht mehrgewerbesteuerlich abzugsfähig – damit müssen Sie betriebswirtschaftlichrechnen.

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Sobeteiligen Sie sich über eine GmbH und Co. KG an der Freiflächen-Photovoltaik

Es gibt FlächeneigentümerInnen, dienicht die Mehrheit der Betreibergesellschaft halten möchten. Und es gibt PächterInnen,die nur ungern das Heft aus der Hand geben.

Für solcheFälle ist ein Beteiligen an der PV-Freiflächenanlagen-Betreibergesellschaftin der Rechtsform einer Personengesellschaft (GmbH & Co. KG) angebrachter.Dann gibt es wenigstens eine VollhafterIn: die GmbH, die mit ihremgesamten Vermögen haftet. Und es gibt zumindest eine oder einen TeilhafterIn:die oder der sogenannte KommanditistIn. Die oder der TeilhafterIn haftet nur mit ihrer oder seinerEinlage. Gut zu wissen: Damit auch die oder der TeilhafterIn von derErbschaftsteuer/Schenkungssteuer verschont werden, ist keine Mehrheit derAnteile notwendig. Schon ein sogenannter Zwerganteil von nur einem Prozentreicht dafür aus.

Die Freifläche, die für diePV-Anlage an die GmbH & Co. KG verpachtet wird, gilt dann als sogenanntesSonderbetriebsvermögen der Flächeneigentümerin oder des Flächeneigentümers beiihrer oder seiner Beteiligung. Und die zugehörigen Pachteinnahmen geltenbei der Einkommensteuer entsprechend als Sonderbetriebseinnahmen aus der GmbH& Co KG.

Beim Sonderbetriebsvermögenkann die Fläche infolgedessen mit der Beteiligung als KommanditistIn an derGmbH & Co KG unter den allgemeinen Voraussetzungen von derErbschaftssteuer/Schenkungsteuer befreit sein.

Wer Erbschaftssteuer/Schenkungsteuerauf Dauer vermeiden möchte, sollte laut demPortal Land & Forst Betriebsaufspaltung undSonderbetriebsvermögen so im Testament und im Gesellschaftsvertrag regeln,dass Firmenanteile und Flächen in derselben logischen Sekunde an den oderdie gleichen ErbInnen gehen. Wichtig: Das gelte demnach auch bei derÜbergabe unter Lebenden.

Bei derErbschaftssteuer/Schenkungssteuer geht nicht nur die Verschonung verloren.Auch die sogenannten stillen Reserven der Flächen werden aufgedeckt – imFalle einer Betriebsaufspaltung auch die GmbH-Anteile. Infolgedessen muss eineEinkommensteuer gezahlt werden, als wenn man Flächen und Anteile zumVerkehrswert veräußert hätte. Hinzu kommt die Erbschaftssteuer/Schenkungsteuer.Diese enorme Steuerbelastung sollte unbedingt vermieden werden, rät das PortalLand & Forst in seinem Bericht weiter.

Wasdas Beteiligungsmodell Ihnen als LandwirtIn bringt

Ihnen als LandwirtIn bringt dasBeteiligungsmodell veränderte steuerliche Rahmenbedingungen. Diesteuerliche Zuordnungsänderung des betroffenen Grundvermögens müssen Sie auchertragsteuerlich bedenken. Außerdem binden Sie sich für lange an dieBetreibergesellschaft und ziehen aus der Beteiligung gewerbliche Einkünfte.

Weitere Aspekte zum Beteiligungsmodell, die Siekennen sollten

Laut dem Portal Anwalt.de umfasst der Vertragsentwurf der Betreibergesellschaft oftRegelungen, die zulassen, dass die Betreibergesellschaft ausgetauscht werdendarf. Als VertragspartnerIn würden Sie in diesem Fall eine neue oder einenneuen VertragspartnerIn vor die Nase gesetzt bekommen, die oder den Sie sichnicht aussuchen konnten.

Das berge demnach vor allem dann Konfliktpotential,wenn die Betreibergesellschaft mit einer Gesellschaft ersetzt werde,

·      die kurz vor der Insolvenzstehe

·      oder ihren Sitz im Auslandhabe.

Dazu müssen Sie wissen, dass Siefür den Fall, dass die Gesellschaft nicht zahlt, Ihre Forderungen in derInsolvenz meist nicht mehr durchsetzen können. Als LandwirtIn erhalten Sieals InsolvenzgläubigerIn dem Portal Anwalt.de zufolge nur eine Quote. Undim Ausland seien selbst Forderungen gegen eine solvente Gesellschaft nur miterheblichen Schwierigkeiten bis gar nicht durchsetzbar, je nachdem wo dieGesellschaft sitze, ist auf Anwalt.de weiter zu lesen. In Österreich würdensich die Forderungen in der Regel mit einem gewissen finanziellen Aufwanddurchsetzen lassen. Sitze die Gesellschaft jedoch in Drittstaaten, sei dasnahezu aussichtslos.

Bei einer insolvent werdendenBetreibergesellschaft bestehe zudem das große Problem, dass es neben demAusfall der Pachterträge keinen mehr gebe, der die PV-Freiflächenanlagezurückbaue. Der Rückbau sei demnach ähnlichteuer wie der Aufbau. Deshalb könne es durchaus sinnvoll sein, dass Sie sichals LandwirtIn die für das Verpachten Ihrer Fläche für Solar fälligenPachtzahlungen bereits für mehrere Jahre im Voraus auszahlen lassen.

Zum Teil stünden dem Portal Anwalt.dezufolge in den Verträgen auch erleichterte Kündigungsmöglichkeiten fürBetreiberInnen – nicht jedoch für LandwirtInnen.

Sonderfall:Agri-PV

Die vorgenannte Problematik gilt nicht fürdoppeltgenutzte Flächen, auf denen nicht nur eine PV-Freiflächenanlageläuft, sondern die Sie auch landwirtschaftlich nutzen. Agri-PV-Flächen sinddamit weiterhin Teil des landwirtschaftlichen Vermögens.

Dieser Beitrag ist Teilunserer Reihe zu rechtlichen Hürden bei Freiflächen-Photovoltaik. Darininformieren wir Sie ausführlich zu einkommenssteuerrechtlichen, erbrechtlichenund familienrechtlichen Fragen.

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